§ 39
§ 39 §. 39.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 39 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 39." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 39.
Bei der inneren Untersuchung ist die Oeffnung des Kopfes, des Halses, der Brust- und Unterleibshöhle, und zwar auch dann vorzunehmen, wenn eine Ursache des Todes bereits in einem oder dem anderen dieser Theile des Körpers aufgefunden worden wäre. Im Allgemeinen hat man sich bei der Section an die anatomische Ordnung zu halten, sie bei dem Kopfe zu beginnen, und in derselben Reihenfolge wie bei der äußeren Besichtigung fortzusetzen.
Jeder Schnitt ist behutsam und in der Art zu führen, daß durch denselben nicht mehr Theile, als man beabsichtiget, getrennt werden.
Insbesondere sind die Verletzungen der Venen, als: der Schilddrüsen-, der äußeren und inneren Drossel-, der Schlüsselbeinblutadern, der Hohladern, sowie überhaupt aller größeren Venen zu vermeiden. Nie darf ein Schnitt durch eine vorhandene Verletzung geführt werden, und wo eine solche in der sonst üblichen Schnittlinie liegt, ist von dieser abzuweichen, und jene gänzlich zu umgehen. Ist eine Verletzung an einer mit den Haupthöhlen des Körpers in keiner Verbindung stehenden Stelle vorhanden, so muß auch dieser Theil nach den Regeln der Kunst eröffnet, und alle Gebilde, in soweit sie von der Verletzung betroffen worden sind, näher untersucht werden. Es kann demnach die Eröffnung der Augen, der Nasenhöhlen, des äußeren oder inneren Gehörganges, des Rückenmarkkanales, des Hodensackes, des Mastdarmes, eines oder mehrerer Gelenke, oder die Präparirung der einen oder der anderen Extremität u.s.w., erforderlich werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 39 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 39." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Februar 1855 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:08
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