§ 100
§ 100 §. 100.
Fassung: 13. Februar 1855 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 100 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau?
- Kernaussage§ 100 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 100." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§. 100.
Bei Erhebung der vorausgegangenen Krankheitserscheinungen genügt es aber nicht, sich nur im Allgemeinen auf die, eine Vergiftung überhaupt andeutenden Symptome zu beschränken, sondern diese müssen in der Art erforscht werden, daß aus ihnen auch die Vergiftung durch ätzende, narkotische, narkotisch-scharfe, oder septische Stoffe bestimmt werden kann.
Die Erscheinungen, welche ätzende Gifte (venena corrosiva) hervorrufen, treten bald stärker und schneller, bald schwächer und langsamer hervor. Bei heftigeren Graden entsteht schon beim Verschlingen des Giftes Brennen um Schlunde, sodann aber heftiger brennender oder reißender Schmerz im Magen, mit unsäglicher Angst und kaltem Schauder. Es folgt unlöschlicher Durst, zunehmender Schmerz, Magenkrampf, stetes Würgen, Erbrechen des Mageninhaltes, später oft Bluterbrechen, nicht selten auch zwangvoller, ruhrartiger Durchfall, Zittern der Glieder, kalter Schweiß, kleiner, harter, schneller Puls, Zuckungen, Delirien, Ohnmachten, sind gewöhnliche Symptome. Plötzlich läßt der auf das höchste gesteigerte Schmerz nach, der Patient verliert das Bewußtsein, wird immer schwächer und stirbt unter gelinden Zuckungen, nachdem er 6-24 Stunden gelitten. Die betäubenden Gifte (venena narcotica), die nach ihrer verschiedenen Natur noch mit besonderen Erscheinungen verbunden zu seyn pflegen, rufen im Allgemeinen einen der Trunkenheit ähnlichen Zustand hervor, dabei sind Schwindel, Umneblung der Sinne, schreckliche Unruhe, Durst, brennende Hitze, Congestionen nach dem Kopfe, Erweiterung der Pupille, Zähneknirschen, Wildheit und Tobsucht, Brechneigung und Erbrechen, Trismus und Tetanus, Convulsionen, gänzliche Betäubung und Lähmung, mit kaltem Schweiße, Sehnenhüpfen und röchelndes Athmen, Tod unter unwillkürlichen Ausleerungen die allgemeinen Erscheinungen.
Durch betäubend-scharfe Gifte (venena narcotica acria) werden die bis jetzt angeführten Symptome, in mannigfaltiger Art und Weise vereint, hervorgerufen. Die zusammenziehenden, austrocknenden Gifte (venena septica) endlich verursachen Druck im Magen, Magenkrampf, heftige Koliken, mit dem unerträglichsten Leibschneiden, unsägliche Angst, Zuckungen, Ohnmachten und die hartnäckigsten Stuhlverstopfungen, die schmerzhaften Zufälle gehen endlich in Lähmung über, auf welche der Tod erfolgt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 100 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau in einfachen Worten?
§ 100 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau behandelt "§. 100." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2025
- Fassung seit
- 13. Februar 1855
- Fassung bis
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