Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 3. Januar 2026RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 77

§ 77 Antragstellung

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 77 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 77 GSP-AV behandelt "Antragstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Antragstellung

Förderantrag und Zahlungsantrag

§ 77. (1) Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.

(3) Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.

(5) Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern bzw. Antragsteller der Fördermaßnahme 77-05 das LAG-Management ihrer LEADER-Region im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller im Wege der Digitalen Förderplattform zur Kenntnis zu bringen.

(6) Abweichend von Abs. 5 können Land- und Forstwirte, die den letzten Mehrfachantrag unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 gestellt haben oder – falls sie bislang keinen Mehrfachantrag gestellt haben – unter die Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 fallen, die Landwirtschaftskammern schriftlich bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 einzubringen. Die schriftliche Vollmacht ist bei der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form vorzulegen. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte sind von der Agrarmarkt Austria über das Vorliegen von Schriftstücken der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle mittels elektronischer Nachricht an die im Förderantrag angegebene E-Mailadresse zu informieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 77 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 77 GSP-AV behandelt "Antragstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2026
Fassung seit
3. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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