Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungIn Kraft seit 3. Januar 2026RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

(2) Mit dieser Verordnung werden auf Basis der in Abs. 1 genannten Rechtsakte und im MOG 2021 enthaltenen Grundsätze

(3) Die Kapitel 1, 6 und 10 gelten für alle Fördermaßnahmen, die Kapitel 2, 4 und 5 gelten nur für Invekos-Maßnahmen, wobei in den Sonderrichtlinien von Kapitel 2 abweichende oder ergänzende Regeln vorgesehen werden können, soweit dies den spezifischen Förderbedingungen geschuldet ist.

§ 2

§ 2 Zuständigkeit der Zahlstelle

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Zuständigkeit der Zahlstelle

§ 2. (1) Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig, soweit nicht bestimmte Aufgaben mit den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung oder durch Übertragung gemäß Abs. 2 anderen Stellen und Einrichtungen übertragen wurden.

(2) Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG 2021 oder durch Sonderrichtlinien gemäß § 19a MOG 2021 andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.

(3) Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt D zur delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat insbesondere

(4) Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß § 17 gelten auch für diese Einrichtungen.

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind unter

§ 4

§ 4 Verfahren für die Antragstellung

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Verfahren für die Antragstellung

§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Meldungen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Die in Abs. 1 genannten Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Antragstellers gemäß § 4 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.

(4) Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Abs. 2) und dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben; für dieses Protokoll gelten die Aufbewahrungsfristen gemäß § 16 sinngemäß.

(5) Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich oder im Bereich der qualifizierten elektronischen Signatur eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Internetseite unverzüglich die notwendigen (Ersatz)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14 und 75-02 die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.

§ 5

§ 5 Ende der Einreichfrist bei Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Ende der Einreichfrist bei Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen

§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.

(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in §§ 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 und 38 Abs. 3 genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2.

§ 6

§ 6 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

§ 6. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch

(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(3) Wird durch eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis ein betriebsübergreifendes Gebiet in Mitleidenschaft gezogen, gilt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine einzige Meldung gemäß Abs. 2 für alle in diesem Gebiet gelegenen Betriebe von Begünstigten.

(4) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt

§ 7

§ 7 Sonstige Umstände

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Sonstige Umstände

§ 7. (1) Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, wie insbesondere Tod eines Tieres durch Krankheit oder Unfall, für den der Begünstigte nicht verantwortlich gemacht werden kann, die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so sind die Verwaltungssanktionen nicht anzuwenden, sofern der Begünstigte innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere – unbeschadet der nach den Tierkennzeichnungsvorschriften notwendigen Meldung des Abgangs oder Verendung – die zuständige Behörde hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

(2) Ist ein Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen und war der Verstoß für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar oder kann die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, ist keine Verwaltungssanktion anzuwenden.

§ 8

§ 8 Offensichtlicher Fehler

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Offensichtlicher Fehler

§ 8. (1) Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(2) Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

§ 9

§ 9 Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen

§ 9. (1) Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft wird, ob

(2) Durch die Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen der Verwaltungskontrolle überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass

(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft und dies für eine effiziente Durchführung erforderlich ist. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu begrenzen und darf in der Regel 14 Kalendertage nicht überschreiten.

(4) Vor-Ort-Kontrollen werden, sofern angemessen, mit anderen im Zuständigkeitsbereich der für die Kontrolle zuständigen Stelle vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.

(5) Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Einhaltung aller noch nicht bereits im Rahmen der Verwaltungskontrolle oder des Flächenmonitorings abschließend kontrollierten Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen der Fördermaßnahmen, für die ein Begünstigter ausgewählt wurde, überprüft. Die Dauer der Vor-Ort-Kontrolle ist auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken.

(6) Sind im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zusätzliche Besuche zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich, weil bestimmte Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen nur während eines bestimmten Zeitraums überprüft werden können, sind die Vor-Ort-Kontrollen so abzustimmen, dass Anzahl und Dauer der Besuche auf das erforderliche Mindestausmaß begrenzt werden.

(7) Kann die Kontrolle aus Gründen, die im Einflussbereich des Förderwerbers gelegen sind, nicht durchgeführt werden, werden keine Fördermittel gewährt.

§ 10

§ 10 Kontrollbericht

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Kontrollbericht

§ 10. (1) Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, dem die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen zu entnehmen sind und aus dem die Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gezogen werden können. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

(2) Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.

(3) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht mit in Abs. 1 Z 1 bis 5 vorgesehenen Angaben nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

§ 11

§ 11 Mindestbetrag für Fördergewährung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Mindestbetrag für Fördergewährung

§ 11. Die AMA oder die Bewilligende Stelle kann von der Gewährung einer Förderung absehen, wenn

§ 12

§ 12 Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

§ 12. (1) Der Begünstigte ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der Bewilligenden Stelle oder der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen. Für gewährte, aber noch nicht ausbezahlte Mittel erlischt der Anspruch auf Zahlung.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Rückzahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die vier Wochen beträgt, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.

(3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

(4) Auf Antrag kann die Rückzahlung – unbeschadet einer Kompensation mit anderen Zahlungen – auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der AMA festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, wenn die Aufforderung zur Wiedereinziehung binnen zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(6) Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Begünstigten und Fördermaßnahme Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.

(7) Rückforderungsbeträge gemäß Abs. 1 können mit künftigen Zahlungen an den Begünstigten, die von der AMA als abwickelnde oder auszahlende Stelle ausschließlich national finanzierter Maßnahmen zu leisten sind, kompensiert werden.

(8) Im Falle eines Vertragsbeitritts können während der Vertragslaufzeit entstandene Rückforderungen gleichermaßen gegen den vorherigen und nachfolgenden Förderwerber geltend gemacht werden, unabhängig davon, wer den Verstoß gesetzt hat.

§ 13

§ 13 Rückforderungstatbestände

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Rückforderungstatbestände

§ 13. (1) Eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 ist auszusprechen, wenn insbesondere

(2) Abs. 1 Z 5 und Z 9 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen, Abs. 1 Z 7, 8 und 10 gelten nicht für Invekos-Maßnahmen gemäß den Art. 21 bis 30 und 32 bis 35 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse sowie im Bereich Wein.

§ 13a

§ 13a Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften

§ 13a. Wird zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts gemäß § 1 Abs. 1 oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen wurden, darf der Vorteil nicht gewährt werden bzw. sind bereits ausgezahlte Förderungen zurückzuzahlen.

§ 14

§ 14 Mitteilungspflichten

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Mitteilungspflichten

§ 14. (1) Der Begünstigte hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, der AMA oder der Bewilligenden Stelle unverzüglich anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(2) Die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist von Übergeber und Übernehmer binnen vier Wochen ab Wirksamkeitsbeginn, jedoch rechtzeitig vor der nächsten Antragstellung anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) ist eigenhändig zu unterschreiben.

(3) Soweit für Meldungen, Korrekturen, Fotonachweise und sonstige Mitteilungen Funktionen der AMA MFA Fotos-APP verfügbar sind, kann die AMA MFA Fotos-APP als vollwertiges Kommunikationsmittel mit der AMA herangezogen werden.

§ 15

§ 15 Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers

§ 15. (1) Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:

(2) Die AMA hat dem Übernehmer Einsicht in jene Daten zu gewähren, die in dem von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen System (Digitale Förderplattform) zum Projekt enthalten sind. Wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführt ist dem Übergeber bis zum Abschluss des Projekts Zugriff auf die das Projekt betreffenden Förderdaten zu gewähren.

§ 16

§ 16 Aufbewahrungspflichten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Aufbewahrungspflichten

§ 16. Der Förderwerber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse, im Falle der Bewässerung von Flächen die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und alle sonstigen für die Gewährung der Förderungen maßgeblichen Belege

§ 17

§ 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 17. (1) Zum Zwecke der Überprüfung, der Evaluierung oder des Monitorings der Fördermaßnahmen haben die Förderwerber die erforderlichen Daten bekanntzugeben sowie den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bewilligenden Stelle, der gemäß § 104 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Förderwerber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für den Nachweis des Verfügungsrechts über die Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Förderwerbers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Förderwerber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

§ 18

§ 18 Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse

§ 18. Bei den Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.

§ 19

§ 19 Feststellungsbescheid

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Feststellungsbescheid

§ 19. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen – wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe – Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

§ 20

§ 20 2. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

2. Kapitel

Invekos-Maßnahmen

1. Abschnitt

Landwirtschaftliche Tätigkeit

§ 20. (1) Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die innerhalb des Bundesgebiets stattfindende Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten, einschließlich Paludikultur und Niederwald mit Kurzumtrieb und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gemäß Abs. 2. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse.

(2) Für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sind diese durch jährlich durchzuführende Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung zu pflegen, soweit nicht für bestimmte Flächen gemäß § 25 oder aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

(3) Zur Erhaltung der Flächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand muss die Fläche über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen.

§ 21

§ 21 Sonstige Vorgaben

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Sonstige Vorgaben

§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.

(1a) Der Agrarmarkt Austria sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf Anfrage nachfolgend angeführte Daten zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind:

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.

(3) Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie

(4) Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:

(5) Das Antragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der Förderwerber die beantragten Invekos-Maßnahmen umsetzt.

(6) Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.

(8) Der Mehrfachantrag ist gleichzeitig Förderantrag und Zahlungsantrag.

(9) Die Vegetationsperiode umfasst den Zeitraum von 1. April bis 30. September.

(10) Für Zwecke der Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß § 8b MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 ist ohne Rundung mit zwei Kommastellen festzusetzen.

(11) Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß § 21 Abs. 6 zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.

§ 22

§ 22 Flächensystem

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

2. Abschnitt

Flächensystem

Regeln zur förderfähigen Fläche

§ 22. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

§ 23

§ 23 Referenzparzelle

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Referenzparzelle

§ 23. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:

(2) Die AMA hat

vorzunehmen.

(3) Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.

(4) Landschaftselemente werden als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut GLÖZ 8 und der Sonderrichtlinie für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft – SRL ÖPUL 2023 (inklusive Agroforststreifen und Mehrnutzenhecken gemäß § 29 Z 4 und 5) digitalisiert. Sie müssen sich auf Referenzflächen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 24 Z 7, 9 und 10 und Hutweiden – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder – soweit es nicht Agroforststreifen und Mehrnutzenhecken betrifft – in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer Referenzfläche liegen.

(5) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(6) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Fördergewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Förderung erheben.

§ 24

§ 24 Nutzungsarten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Nutzungsarten

§ 24. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

§ 25

§ 25 Landwirtschaftliche Fläche

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Landwirtschaftliche Fläche

§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.

(2) Ackerland sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Ackerkulturen und Ackerfutterkulturen) genutzte oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (Grünbrachen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht, wobei Folgendes gilt:

(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:

(4) Dauer- und Spezialkulturen sind nicht in die jährliche Fruchtfolge einbezogene Kulturen, die auf den Flächen verbleiben, mittels qualitativ hochwertigem Pflanzgut nach einem regelmäßigen System angelegt sind und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen und wiederkehrende Erträge liefern. Dazu zählen Obstflächen und Hopfen, einschließlich Reb- und Baumschulen, Weinflächen und Niederwald mit Kurzumtrieb (Energieholz) sowie Palmkätzchenproduktion, wobei Folgendes gilt:

(5) Almweideflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen), und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen bzw. im Almgebiet der Bundesländer liegenden Alm, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet wird. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.

(6) Sonstige Flächen sind Flächen, auf denen zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese vorübergehend anderweitig genutzt werden.

§ 26

§ 26 Grünlandwerdung

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Grünlandwerdung

§ 26. (1) Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.

(2) Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind

(3) Die in Abs. 2 genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.

§ 27

§ 27 Ausmaß der förderfähigen Fläche

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Ausmaß der förderfähigen Fläche

§ 27. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.

§ 28

§ 28 Förderfähige Fläche

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Fläche

§ 28. (1) Die förderfähige Fläche umfasst alle dem Landwirt im Sinne des Abs. 3 zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs, die im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, gemäß Abs. 2 hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.

(2) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Kalendertage dauern und ist der AMA mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Unterlage vorab zu melden.

(3) Flächen stehen dem Landwirt zur Verfügung, wenn der Landwirt, sei es durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung, zur Nutzung berechtigt ist und das Nutzungsrecht, sofern es im Rahmen von Stichprobenkontrollen nicht durch Datenabgleich nachvollziehbar ist, auf Verlangen nachweisen kann.

§ 30

§ 30 Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)

§ 30. (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.

(2) Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei

(3) Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche

(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer teilautomatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.

(5) Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.

§ 31

§ 31 Nicht-förderfähige Fläche

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Nicht-förderfähige Fläche

§ 31. (1) Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2) Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 29 Z 1 oder 2 fallen.

(3) Nicht im Weinkataster eingetragene, mit Rebkulturen bestandene Weinflächen sind nicht förderfähig.

§ 32

§ 32 Antragstellung

Fassung: 1. November 2022 bis laufend

3. Abschnitt

Antragstellung

Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren

§ 32. (1) Antragsteller, die die in § 4 Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

(2) Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 1 notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Antragsteller im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.

(4) Der Antragsteller hat mit qualifizierter elektronischer Signatur die Einreichung des Antrags zu bestätigen. Abweichend vom ersten Satz kann im begründeten Ausnahmefall ein Antragsteller, der sich gemäß Abs. 1 der Landwirtschaftskammer bedient, anstelle der Nutzung der Handysignatur mittels Hochladen der eigenhändig unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Antrag stellen.

(5) Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der E-Anträge oder Papier-Anträge sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 33

§ 33 Einreichfristen des Mehrfachantrags

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Einreichfristen des Mehrfachantrags

§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.

(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:

§ 34

§ 34 Inhalt des Mehrfachantrags

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

(3) Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Mehrfachantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. April erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln.

(4) Landwirte, die die Anforderungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, jedoch nicht an der Fördermaßnahme 70-02 teilnehmen, haben am Antrag darauf hinzuweisen. Erfüllen lediglich Teilbetriebe eines Landwirts die Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sind zusätzlich die Flächen zu codieren.

§ 35

§ 35 Vorabprüfung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Vorabprüfung

§ 35. Die AMA hat eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Landwirten mitzuteilen.

§ 36

§ 36 Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. (1) Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn die betreffende Fläche bereits nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/126 kontrolliert wurde. In Absprache mit der AMA kann Hanf bereits vor der Blüte geerntet werden.

(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

§ 37

§ 37 Kontrolle

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

4. Abschnitt

Kontrolle

Verwaltungskontrollen

§ 37. (1) Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).

(2) Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt

(3) Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.

§ 38

§ 38 Flächenmonitoring

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Flächenmonitoring

§ 38. (1) Das Flächenmonitoring erfolgt durch Nutzung der in Copernicus-Sentinel-Satellitendaten enthaltenen Informationen zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Praktiken von im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen beantragten Flächen. Zusätzlich können auch gleichwertige Daten verwendet werden, insbesondere um zu kleine oder unförmige Schläge zu überprüfen.

(2) Über die im betreffenden Antragsjahr im Rahmen des Flächenmonitorings zu erfassenden Informationen werden die Antragsteller im eAMA informiert.

(3) Die AMA hat den Antragstellern nach der Antragstellung, sobald die Förderbedingungen feststellbar sind, jene Schläge mitzuteilen, die mittels Flächenmonitoring überprüft wurden und auf denen die entsprechenden Förderbedingungen nicht eingehalten wurden, damit die Antragsteller mittels gleichwertiger Daten gemäß Abs. 4 innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung die Einhaltung der entsprechenden Förderbedingungen belegen können und sofern erforderlich Änderungen im Antrag vornehmen können.

(4) Als dem Flächenmonitoring gleichwertige Daten gelten

(5) Für geolokalisierte Fotos ist die von der AMA im Google Play Store oder im Apple App Store bereit gestellte „AMA MFA Fotos-APP“ zu verwenden.

(6) Zusätzlich zu Abs. 3 kann die AMA die Antragsteller auf noch erfüllbare Förderbedingungen hinweisen, die einzuhalten sind (Frühwarnsystem).

(7) Die Mitteilung gemäß Abs. 3 und Abs. 6 erfolgt mittels Push-Nachricht in der App inklusive zweimaliger Erinnerung. Zusätzlich gibt es innerhalb der gemäß Abs. 3 eingeräumten Frist eine Information über aufgetretene Plausifehler (Hinweis-Plausifehler) für die betroffenen Schläge im eAMA und, sofern der AMA eine Mailadresse des Antragstellers bekannt ist, wird ein Infomail verschickt. Darüber hinaus erfolgen keine weiteren Verständigungen.

§ 39

§ 39 Vorgaben zur Vor-Ort-Kontrolle

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Vorgaben zur Vor-Ort-Kontrolle

§ 39. (1) Der Kontrollsatz beträgt

(2) Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; die Begünstigten für die von Abs. 1 Z 1 erfassten Fördermaßnahmen werden zu 100% nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

§ 40

§ 40 Vor-Ort-Kontrollen flächenbezogener Invekos-Maßnahmen

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Vor-Ort-Kontrollen flächenbezogener Invekos-Maßnahmen

§ 40. (1) Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen und gegebenenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird, sofern die Förderbedingungen nicht bereits durch Flächenmonitoring überprüft werden.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen die Überprüfung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die vom Begünstigten im Rahmen der jeweiligen Fördermaßnahmen angemeldeten Fläche und gegebenenfalls eine Flächenvermessung.

(3) Der gemäß § 10 zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen bzw. erforderlichenfalls nicht-landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren zu enthalten.

(4) Für alle laut Abs. 2 erforderlichen Flächenvermessungen wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz von 0,75 m festgelegt. Dieser wird unabhängig vom Messverfahren auf den bei der Flächenvermessung ermittelten Umfang angewandt. Die daraus resultierende Toleranzfläche darf maximal 1 ha betragen.

§ 41

§ 41 Vor-Ort-Kontrollen tierbezogener Invekos-Maßnahmen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Vor-Ort-Kontrollen tierbezogener Invekos-Maßnahmen

§ 41. (1) Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle Tiere, für die eine Beihilfe im Rahmen einer tierbezogenen Invekos-Maßnahme beantragt wird.

(2) Vor-Ort-Kontrollen umfassen eine Prüfung der Förderbedingungen sowie, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere mit denen, für die eine Beihilfe beantragt wird, übereinstimmt. Im Falle von Rindern, Schafen und Ziegen wird darüber hinaus geprüft, ob die in den Registern gemeldeten Tiere den an die elektronische Datenbank gemeldeten Tieren entsprechen. Ebenso wird geprüft,

(3) Der gemäß § 10 zu erstellende Kontrollbericht hat zusätzlich Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu den einzelnen Tieren und ihren Kenncodes zu enthalten.

§ 41a

§ 41a Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Ausnahmesituationen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Ausnahmesituationen

§ 41a. (1) Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage, physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder), georeferenzierten Fotos und durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen oder die physischen Kontrollen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.

(2) Sind die Abhilfemaßnahmen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß anwendbar, kann der Kontrollsatz gemäß § 39 reduziert werden. Vor Eintritt der besonderen Ausnahmesituation zur Vor-Ort-Kontrolle bereits ausgewählte Betriebe müssen in diesen Fällen in dem betroffenen Antragsjahr nicht kontrolliert werden.

(3) Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.

§ 42

§ 42 Sanktionen

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

5. Abschnitt

Sanktionen

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

§ 42. (1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.

(3) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(4) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.

(5) Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der § 8b Abs. 1 bzw. § 8c Abs. 1 MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.

§ 43

§ 43 Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 43. (1) Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.

(2) Liegt die Zahl der im Mehrfachantrag angemeldeten oder aus der Rinderdatenbank ermittelten Tiere über der Zahl der bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

§ 44

§ 44 Veranlassung nach Flächenmonitoring

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Veranlassung nach Flächenmonitoring

§ 44. (1) Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als eingehalten anzusehen.

(2) Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist keine Korrektur vorgenommen bzw. kann die Einhaltung der Förderbedingungen nicht belegt werden, ist die betroffene Fläche als nicht ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als nicht eingehalten anzusehen.

(3) Sofern erforderlich, kann alternativ eine Klärung durch die AMA mittels Besichtigung der betroffenen Fläche durchgeführt werden.

§ 45

§ 45 Absehen von Verwaltungssanktionen

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 45. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

(2) Für Abweichungen, die im Rahmen

§ 46

§ 46 Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

§ 46. (1) Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(2) Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.

(3) Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.

§ 47

§ 47 Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Verwaltungssanktion bei Untererklärungen von Flächen

§ 47. Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr nicht alle in seiner Verfügungsgewalt stehenden landwirtwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der im Mehrfachantrag angemeldeten Gesamtfläche zusätzlich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3% der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für das Antragsjahr im Rahmen von flächenbezogenen Fördermaßnahmen zu gewährenden Beihilfen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3% gekürzt.

§ 48

§ 48 Verwaltungssanktion bei Nichteinhaltung inhaltlicher Bewirtschaftungsauflagen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Verwaltungssanktion bei Nichteinhaltung inhaltlicher Bewirtschaftungsauflagen

§ 48. (1) Bei Nichteinhaltung von inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (Förderungsverpflichtungen) für Fördermaßnahmen gemäß den Artikeln 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt die Beurteilung der einzelnen Verstöße unter Bedachtnahme auf Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit maßnahmenbezogen, wobei optionale Zuschläge bzw. zusätzlich beantragte Optionen getrennt behandelt werden können, nach den folgenden Stufen:

(2) Die Sanktionen beziehen sich ausschließlich auf die betroffene Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragte Option sowie auf das Jahr der Kontrolle. Verstöße gegen einmalig in der Periode zu erfüllende Auflagen, wie zB die Weiterbildungs- oder Bodenprobenverpflichtung, werden im Jahr der Feststellung geahndet. Zusätzlich gelten folgende Maßgaben:

§ 49

§ 49 Verwaltungssanktion bei Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Verwaltungssanktion bei Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage)

§ 49. (1) Bei Fördermaßnahmen gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115, bei denen degressiv gestaffelte Beihilfebeträge zur Anwendung kommen, wird der Durchschnitt dieser Beträge für die betreffenden Flächen (Durchschnittshektarsatz) herangezogen. Bei der Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zu Ausmaß, Lage oder Förderfähigkeit von Flächen wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet und gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(2) Bei Feststellung von Abweichungen zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen zum Ausmaß der nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte werden die ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte herangezogen und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten nicht flächenbezogenen Erschwernispunkte beträgt.

(3) Heimgutflächen und Almweideflächen werden bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 und 2 getrennt voneinander betrachtet und beurteilt.

(4) Bei Feststellung von Abweichungen beim Betriebstyp zwischen den Antragsangaben und den Kontrollfeststellungen in Hinblick auf den Umfang der Tierhaltung, aus der eine Änderung des Betriebstyps von „Tierhalter“ zu „Nichttierhalter“ erfolgt, sind die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie auf Grundlage der ermittelten und angemeldeten Tiere Basis für die Kürzungen. Werden Abweichungen ausschließlich bei der anrechenbaren RGVE-Anzahl festgestellt, so wird die ermittelte Prämie auf Basis eines Nicht-Tierhalterbetriebes berechnet und um 20% gekürzt. Werden zusätzlich auch Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 festgestellt, so wird zunächst die Prämie eines Nicht-Tierhalterbetriebes gemäß Abs. 1 und 2 ermittelt und dann das Ergebnis um 20% gekürzt.

§ 50

§ 50 Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

§ 50. (1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:

(3) Zur Bestimmung der in Abs. 2 genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.

§ 51

§ 51 Verwaltungssanktion Junglandwirte

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Verwaltungssanktion Junglandwirte

§ 51. (1) Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8c MOG 2021 und § 21 Abs. 1 nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.

(2) Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20% des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 Anspruch hat bzw. gehabt hätte.

(3) Können die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Abs. 1 und die Verwaltungssanktionen gemäß Abs. 2 nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

§ 52

§ 52 Zahlungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

6. Abschnitt

Zahlungen

§ 52. (1) Die Höhe der Zahlung, die einem Begünstigten zu gewähren ist, ergibt sich aus der jeweils beantragten Invekos-Maßnahme und den dazu festgelegten Bedingungen.

(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Zahlung kann maximal das Ausmaß der angemeldeten Flächen oder Tiere bzw. das beantragte Prämienvolumen der Fördermaßnahme erreichen.

(3) Die Zahlungen erfolgen nach dem 1. Dezember des Antragsjahres.

(4) Können Konditionalitäts-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag wiedereingezogen.

§ 53

§ 53 Reihenfolge der Kürzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Reihenfolge der Kürzungen

§ 53. (1) Für die Invekos-Maßnahmen werden die Kürzungen und Sanktionen auf jede einzelne Fördermaßnahme angewendet, wobei Abweichungen zwischen beantragten und ermittelten Tieren bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern sowie Mutterschafen und -ziegen zu berechnen sind.

(2) Für die Invekos-Maßnahmen werden, sofern nicht gemäß den jeweiligen Sonderrichtlinien spezielle Vorgaben bestehen, die Kürzungen, Rücknahmen und Sanktionen gegebenenfalls in folgender Reihenfolge berechnet:

§ 54

§ 54 3. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

3. Kapitel

Projekt- und Sektormaßnahmen

1. Abschnitt

Allgemeine Förderbedingungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Einhaltung haushaltsrechtlicher Grundsätze

§ 54. Eine Förderung ist nur zulässig, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel mit den Zielen und den Grundsätzen des Haushaltsrechts, insbesondere den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, in Einklang steht.

§ 55

§ 55 Befähigung des Förderwerbers

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Befähigung des Förderwerbers

§ 55. Die Gewährung der Förderung setzt voraus, dass der Förderwerber in der Lage ist, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen, und über die erforderlichen fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten zur Durchführung des Projekts verfügt.

§ 56

§ 56 Zulässigkeit weiterer Fördermittel

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Zulässigkeit weiterer Fördermittel

§ 56. Soweit nicht in einer Fördermaßnahme ausgeschlossen, ist eine weitere Finanzierung des Projekts aus Mitteln anderer öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung zulässig, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten maximal zulässigen Förderbeträge oder -sätze nicht überschritten werden. Für Sektormaßnahmen ist eine weitere Finanzierung aus dem Unionshaushalt nicht zulässig.

§ 57

§ 57 Durchführungszeitraum Projektmaßnahmen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Durchführungszeitraum Projektmaßnahmen

§ 57. Sofern nicht in einer Projektmaßnahme Abweichendes geregelt ist, kann der Durchführungszeitraum für ein Projekt (Projektlaufzeit) bis zu drei Jahre betragen. Wenn durch eine vom Förderwerber nicht verschuldete Verzögerung das Projektziel nicht innerhalb des ursprünglichen Durchführungszeitraums erreicht werden kann, kann der Durchführungszeitraum entsprechend, gegebenenfalls über den Zeitraum von drei Jahren hinaus, verlängert werden. Die Verlängerung der Projektlaufzeit kann nur genehmigt werden, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Durchführungsfrist beantragt wurde.

§ 58

§ 58 Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 58. Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung der Laufzeit des operationellen Programms ist nicht zulässig.

§ 59

§ 59 Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Imkerei

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Imkerei

§ 59. Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahmen 55-01, 55-02, 55-04, 55-05 und 55-06 kann bis zu ein Jahr und für ein Projekt der Fördermaßnahmen 55-03, 55-07 und 55-08 bis zu drei Jahre betragen. Wenn durch eine vom Förderwerber nicht verschuldete Verzögerung das Projektziel nicht innerhalb des ursprünglichen Durchführungszeitraums erreicht werden kann, kann der Durchführungszeitraum entsprechend, gegebenenfalls über den Zeitraum von einem bzw. drei Jahren hinaus, verlängert werden. Die Verlängerung der Projektlaufzeit ist vor ihrem Ablauf zu beantragen.

§ 60

§ 60 Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Wein

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Wein

§ 60. (1) Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 beträgt bis zu zwei Jahre. Der Fristenlauf beginnt unbeschadet der Kostenanerkennung ab Antragstellung mit dem Datum der Genehmigung des Förderantrags. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit ist nicht zulässig.

(2) Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, ausgenommen im Fall der Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß § 227 Abs. 1.

(3) Der Durchführungszeitraum für ein Projekt der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 kann bis zu drei Jahre betragen. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu zwei Jahre, maximal bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Förderperiode, sofern erforderlich in Verbindung mit einer Kostenerhöhung für im Rahmen der Verlängerung durchgeführte zusätzliche Aktivitäten, kann bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums beantragt werden. Ausgenommen sind Absatzförderungsmaßnahmen, die auf die Konsolidierung der Absatzmärkte ausgerichtet sind. Mit dem Antrag auf Verlängerung ist eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse vorzulegen.

§ 61

§ 61 Projektstandort

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Projektstandort

§ 61. (1) Ein Projekt oder ein Projektteil ist nur dann förderfähig, wenn es im räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans (Programmgebiet) durchgeführt wird. Die Durchführung eines nicht investiven Projekts oder Projektteils kann außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb der Union erfolgen, sofern die Wirkungen des Projekts im Programmgebiet zur Geltung kommen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Projekte und Projektteile der Fördermaßnahme 58-03 auch in anderen Mitgliedstaaten und absatzfördernde Aktivitäten im Rahmen eines Projekts der Fördermaßnahme 58-04 auf Drittlandsmärkten durchgeführt werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Teile eines operationellen Programms einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation auch in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

§ 62

§ 62 Förderfähigkeit der Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

2. Unterabschnitt

Förderfähigkeit der Kosten

Kostenarten

§ 62. Folgende Kostenarten kommen – sofern in den jeweiligen Projekt- oder Sektormaßnahmen vorgesehen – für die Förderung in Betracht:

§ 63

§ 63 Investitionskosten

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Investitionskosten

§ 63. (1) Als Investitionskosten gelten:

(2) Davon abweichend ist die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 unter der Kostenart Investitionskosten förderfähig, wenn dies in einer Fördermaßnahme vorgesehen ist.

(3) Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig.

(4) Die Förderung der Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern ist – sofern in einer Projektmaßnahme vorgesehen – zulässig, wenn

(5) Investitionen in Infrastrukturen mit Gesamtkosten über 5 Mio € (netto), die nicht in der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Regionen enthalten sind, sind in den Fördermaßnahmen 73-09, 73-10, 73-11, 73-14 und 73-16 nicht förderfähig. Als Infrastrukturinvestition gelten Investitionen in die Bereitstellung öffentlicher Güter und Dienstleistungen.

(6) Als nicht produktive Investitionen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Unternehmens oder seiner Rentabilität führen.

(7) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Überschreitet der in Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2022/126 genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

(8) Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist auf Projekte der Fördermaßnahmen 77-02 und 77-05 anzuwenden.

§ 64

§ 64 Sachkosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Sachkosten

§ 64. (1) Als Sachkosten gelten:

(2) Kosten für Dienstreisen umfassen Beförderungskosten und Nächtigungskosten; Diäten und sonstige im Zuge von Dienstreisen anfallende Kosten der Mitarbeiter des Förderwerbers sind nicht förderfähig. Werden von der Verwaltungsbehörde vereinfachte Kosten für die Abrechnung der Dienstreisekosten vorgesehen, sind diese anzuwenden; ist eine Abrechnung nach tatsächlichen Kosten erforderlich, sind die Kosten nur bis zu einer Höhe förderfähig, die der Höhe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, entspricht.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04.

§ 65

§ 65 Personalkosten

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Personalkosten

§ 65. (1) Personalkosten sind Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind, und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile.

(2) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1 720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1 900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stunden-Woche errechnet.

(3) Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.

(4) Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Der Pauschalsatz wird in den Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und in den Fördermaßnahmen 77-05 und 78-01 nicht angewendet. Berücksichtigen maßnahmenspezifische Pauschalsätze Personalgemeinkosten, kann der Pauschalsatz nicht mehr geltend gemacht werden.

(5) Bei Anwendung des Pauschalsatzes gemäß Abs. 4 ist eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung nicht zulässig.

(6) Die Bestimmungen gemäß den Abs. 1 bis Abs. 5 und § 64 Abs. 2 gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.

(7) Im Falle der Förderfähigkeit von Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind Kosten für Gehälter von öffentlich Bediensteten förderfähig, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für projektbezogene Tätigkeiten, die die betreffende Stelle ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.

§ 66

§ 66 Leistungserbringung durch Dritte

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Leistungserbringung durch Dritte

§ 66. (1) Werden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, oder von Vereinen, Personengesellschaften und Unternehmen erbracht, deren Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter oder anderweitige Funktionsträger sowohl beim Förderwerber als auch beim Auftragnehmer eine Funktion innehaben, sind ausschließlich Selbstkosten ohne Gewinnaufschläge förderfähig. Die Antragsteller sind verpflichtet anzugeben, ob eine derartige Verbindung besteht.

(2) Wenn die Selbstkosten nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden können oder Zweifel daran bestehen, dass die geschätzten Selbstkosten kostengünstiger sind als externe Beauftragungen, müssen mindestens drei schriftliche Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von unabhängigen Unternehmen vorgelegt werden.

(3) Abweichungen von den Abs. 1 und Abs. 2 sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung einer entsprechenden anderweitigen Dokumentation betreffend die Plausibilität der Kosten zulässig.

§ 67

§ 67 Unbare Eigenleistungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Unbare Eigenleistungen

§ 67. Unbare Eigenleistungen in Form der Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Maschinen, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, sind im Rahmen von Projektmaßnahmen unter den Bedingungen des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. 231 vom 30.6.2021 S. 159, förderfähig. Einschränkungen auf Fördermaßnahmenebene hinsichtlich der Art der förderfähigen unbaren Eigenleistungen sind zulässig.

§ 68

§ 68 Nicht förderfähige Kosten

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Nicht förderfähige Kosten

§ 68. (1) Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:

(2) Soweit die Förderrichtlinien gemäß § 13 des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1992, strengere Regelungen enthalten, gehen diese vor.

§ 69

§ 69 Zeitpunkt Kostenanerkennung

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Zeitpunkt Kostenanerkennung

§ 69. (1) Das Datum der Einreichung des Förderantrags gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung. Vor der Antragstellung geleistete Anzahlungen für Leistungen, die im Durchführungszeitraum erbracht werden, Planungs- und Beratungskosten und weitere Vorleistungen für investive Projekte sind bei den Fördermaßnahmen 73-07, 73-12 bis 73-14 zeitlich uneingeschränkt und bei allen weiteren Fördermaßnahmen bis zu sechs Monate vor dem Einreichdatum förderfähig.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden Kosten für das Jahresarbeitsprogramm eines operationellen Programms ab Beginn des Kalenderjahres anerkannt. Im Jahresarbeitsprogramm genehmigte Leistungen müssen im selben Kalenderjahr erbracht werden, außer wenn nachgewiesen wird, dass

(3) Für Projekte zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie im Rahmen der Fördermaßnahme 77-05 sind Kosten ab dem Datum des Vorliegens eines positiven Beschlusses des Projektauswahlgremiums anzuerkennen.

§ 70

§ 70 Umgang mit Einnahmen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Umgang mit Einnahmen

§ 70. (1) Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß § 65 Abs. 2 und Abs. 4.

§ 71

§ 71 Auflagen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

3. Unterabschnitt

Auflagen

Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 71. (1) Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen. Soweit von der AMA dazu Formblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.

(2) Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.

(3) Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

§ 72

§ 72 Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Behalteverpflichtung (Dauerhaftigkeit von Investitionen)

§ 72. (1) Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Die Behalteverpflichtung kann maßnahmenspezifisch auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Nicht produktive Investitionen zur Wiederherstellung und Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen sind von der Behalteverpflichtung ausgenommen.

(1a) Im Falle des Eintritts eines versicherbaren Elementarschadereignisses ist die geförderte Investition, die der Versicherungspflicht gemäß § 73 unterliegt, unter Heranziehung der Versicherungsleistung ehest möglich wieder zu errichten. Eine neuerliche Förderung bereits geförderter Teile der Investition ist dabei innerhalb der Behalteverpflichtung ausgeschlossen. Wird die Instandsetzungsverpflichtung erfüllt, liegt kein Verstoß gegen Abs. 1 vor. Der Eintritt des Elementarschadereignisses ist gemäß § 14 zu melden.

(1b) Abweichend von Abs. 1 hat der Förderwerber den Betrieb einer im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-10, 73-11, 73-16 oder 77-05 geförderten Infrastruktur, welche im allgemeinen Interesse genutzt wird, durch Abschluss oder Weiterführung eines Pachtvertrags oder einer sonstigen Nutzungsvereinbarung mit geeigneten Dritten sicherzustellen, sofern die Investition nicht von ihm selbst betrieben wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Behalteverpflichtung für Investitionen im Rahmen operationeller Programme ab Erlassung des Bescheides, mit dem über die Endzahlung für das Jahresarbeitsprogramm entschieden wird.

(3) Kommt es innerhalb dieser Frist zu einem Unternehmer- bzw. Bewirtschafterwechsel und wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 2 oder eine Verpflichtungsübernahme gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 durchgeführt, kann die restliche Behalteverpflichtung durch den Übernehmer erfüllt werden, sofern der Übernehmer die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.

(4) Ändert sich ausschließlich der Besitz oder das Eigentum an der geförderten Investition, liegt hingegen eine Verletzung der Behalteverpflichtung vor; dies gilt nicht für Investitionen auf Waldflächen bei Projekten der Fördermaßnahme 73-04.

§ 73

§ 73 Versicherungspflicht Projektmaßnahmen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Versicherungspflicht Projektmaßnahmen

§ 73. Für eine im Rahmen einer Projektmaßnahme geförderte Investition in ein Gebäude oder in eine unbewegliche Anlage oder Einrichtung, die sich in einem Gebäude befindet, muss für die Dauer der Behalteverpflichtung eine Versicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen werden, soweit dafür am Markt eine Versicherung zu erschwinglichen Kosten angeboten wird. Diese Auflage gilt nicht für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14.

§ 74

§ 74 Gendergerechte Sprache

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Gendergerechte Sprache

§ 74. Bei der Erstellung von Informations- und Kommunikationsmaterialien ist auf eine geschlechtergerechte und situationsadäquate Ausdrucksweise zu achten.

§ 75

§ 75 Sichtbarkeit öffentlicher Unterstützung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Sichtbarkeit öffentlicher Unterstützung

§ 75. (1) Förderwerber im Bereich der Projektmaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder gemäß Anhang III Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129 und den auf diesen Vorschriften basierenden weiteren Festlegungen der Verwaltungsbehörde sichtbar machen.

(2) Förderwerber im Bereich der Sektormaßnahmen müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder sichtbar machen, indem sie

(3) Verfügt der Förderwerber über keine offizielle, für kommerzielle Zwecke genutzte Website, so hat er anstelle des Förderhinweises gemäß Abs. 2 Z 1 eine Fördertafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen über das Projekt an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort anzubringen, auf der die finanzielle Unterstützung der Union, des Bundes und der Länder hervorgehoben und auch das Emblem der Union dargestellt wird.

(4) Ist es aufgrund der Art des geförderten Projekts nicht möglich, im Sinne einer geeigneten Öffentlichkeitswirksamkeit einen passenden Standort für die Fördertafel (oder eine gleichwertige elektronische Anzeige) gemäß Abs. 3 zu ermitteln, entfällt die Kennzeichnungspflicht in begründeten Ausnahmefällen zur Gänze.

(5) Die Förderhinweise müssen den technischen Vorgaben der Verwaltungsbehörde entsprechen.

§ 76

§ 76 Gesonderte Buchführung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Gesonderte Buchführung

§ 76. Der Verpflichtung gemäß Art. 123 Abs. 2 lit. b i) der Verordnung (EU) 2021/2115, über alle ein Projekt betreffenden Vorgänge Buch zu führen oder gegebenenfalls für dieses einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden, wird entsprochen, indem

§ 77

§ 77 Antragstellung

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

2. Abschnitt

Antragstellung

Förderantrag und Zahlungsantrag

§ 77. (1) Förderungen sind mittels eines Förderantrags und eines Zahlungsantrags zu beantragen. Für mehrjährige Projekte, ausschließlich investive Projekte ausgenommen, sind jährliche Teilzahlungsanträge anzustreben.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Förderung im Sektor Obst und Gemüse durch Vorlage eines operationellen Programms samt Jahresarbeitsprogrammen sowie durch Vorlage zumindest eines Zahlungsantrags je Jahresarbeitsprogramm zu beantragen.

(3) Die im Projekt geplanten Leistungen sind im Förderantrag den maßnahmenspezifischen Fördergegenständen zuzuordnen und in die Ebenen Arbeitspakete und Aktivitäten zu gliedern. Der Detailierungsgrad der Darstellung der geplanten Leistungen kann maßnahmenspezifisch vorgegeben werden. Für mehrjährige Projekte kann die Vorlage von Jahresarbeitsprogrammen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 können Förder- und Zahlungsanträge im Auftrag von im Bereich der Bienenzucht und Imkereiwirtschaft bundes- und landesweit tätigen Organisationen auch von einer bundesweit tätigen Organisation, die diese Organisationen repräsentiert, gestellt werden, auch wenn der bundesweit tätigen Organisation im Rahmen der betreffenden Sektormaßnahme selbst keine Kosten entstanden sind.

(5) Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern bzw. Antragsteller der Fördermaßnahme 77-05 das LAG-Management ihrer LEADER-Region im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller im Wege der Digitalen Förderplattform zur Kenntnis zu bringen.

(6) Abweichend von Abs. 5 können Land- und Forstwirte, die den letzten Mehrfachantrag unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 gestellt haben oder – falls sie bislang keinen Mehrfachantrag gestellt haben – unter die Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 fallen, die Landwirtschaftskammern schriftlich bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 einzubringen. Die schriftliche Vollmacht ist bei der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form vorzulegen. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte sind von der Agrarmarkt Austria über das Vorliegen von Schriftstücken der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle mittels elektronischer Nachricht an die im Förderantrag angegebene E-Mailadresse zu informieren.

§ 78

§ 78 Einreichung Projektmaßnahmen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Einreichung Projektmaßnahmen

§ 78. (1) Förderanträge können innerhalb folgender Zeiträume eingereicht werden:

(2) Zahlungsanträge können frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis 30. Juni des Kalenderjahres der letztmöglichen Auszahlung durch die Zahlstelle eingereicht werden, soweit nicht durch die Bewilligende Stelle ein früheres Datum für die Abrechnung vorgeschrieben wurde. Davon abweichend ist die Zahlung in der Fördermaßnahme 75-01 zur Gänze und in der Fördermaßnahme 77-01 teilweise bereits mit dem Förderantrag zu beantragen.

(3) Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Bei fruchtlosem Verstreichen der Nachreichfrist ist der Förderwerber noch einmal zur Nachreichung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung aufzufordern. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).

(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Förderanträge, die auf Basis von Aufrufen eingereicht werden, nur einmalig eine Nachreichfrist zur Vervollständigung des Förderantrags zu setzen.

(5) Nicht fristgerecht eingereichte Zahlungsanträge sind nach Versäumnis einer einmaligen von der Bewilligenden Stelle zu setzenden Nachfrist abzulehnen. Für die Frist gemäß Abs. 2 ist die Setzung einer Nachfrist unzulässig.

§ 79

§ 79 Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 79. (1) Das operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm beginnt, vorangegangenen Jahres einzureichen; davon abweichend ist ein im Jahr 2023 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2023 bis 15. November 2022 sowie ein im Jahr 2024 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2024 bis 30. September 2023 einzureichen.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm für das Folgejahr ist bis zum 15. September einzureichen.

(3) Der Zahlungsantrag für die Endzahlung eines Jahresarbeitsprogramms ist bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.

(4) Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Personalkosten des ersten Quartals dürfen mit dem zweiten Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.

§ 80

§ 80 Einreichung Sektormaßnahmen Imkerei

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Einreichung Sektormaßnahmen Imkerei

§ 80. (1) Förderanträge sind zwischen dem 1. August und dem darauffolgenden 15. Juni einzureichen; davon abweichend sind Förderanträge für Projekte, die bis 31. Juli 2023 durchgeführt werden, zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 15. Juni 2023 einzureichen.

(2) Zahlungsanträge sind frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, einzureichen. Im Falle einer Verlängerung des Durchführungszeitraums über den 31. Juli hinaus ist der Zahlungsantrag bis zum Ende des Durchführungszeitraums einzureichen. In den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 sind Teilzahlungsanträge zulässig.

(3) Fehlende Angaben in und Unterlagen zu den Förder- und Zahlungsanträgen können innerhalb einer von der Bewilligenden Stelle festzusetzenden Frist nachgereicht werden. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, ist der Förderantrag abzulehnen bzw. eine allenfalls bereits erfolgte Zahlung zurückzufordern (§ 13).

§ 81

§ 81 Inhalte des Förderantrags

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Inhalte des Förderantrags

§ 81. (1) Der Förderantrag hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 11, 13, 13a, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.

§ 82

§ 82 Inhalte des Zahlungsantrags

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Inhalte des Zahlungsantrags

§ 82. (1) Der Zahlungsantrag muss alle erforderlichen Informationen und Nachweise für die Beurteilung der korrekten Umsetzung des Projekts, der damit verbundenen Kosten bzw. Ausgaben, welche in der Belegaufstellung anzuführen sind, und der Einhaltung der erteilten Verpflichtungen und Auflagen enthalten.

(2) Bei Abrechnung von Leistungen nach tatsächlichen Kosten sind für diese Leistungen auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautende Rechnungen und der Nachweis über die durch ihn erfolgte Zahlung dieser Rechnungen vorzulegen. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person, wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt.

(3) Abweichend von Abs. 2 können im Sektor Obst und Gemüse Rechnungen auch auf den Namen der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Tochtergesellschaft, an der mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals gehalten werden, oder auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein.

(4) Bei Abrechnung von Leistungen nach Einheitskosten ist die Anzahl der geleisteten Einheiten und bei Anwendung von Pauschalfinanzierungen die vollständige Umsetzung der vereinbarten Schritte des Projekts und das Vorliegen entsprechender Ergebnisse nachzuweisen.

§ 83

§ 83 Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Projektänderungen bei Projektmaßnahmen

§ 83. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Abschluss der Verwaltungskontrolle der Fördervoraussetzungen beantragt werden, danach nur, wenn die wesentlichen Änderungen

(2) Wesentliche Änderungen des Projekts liegen insbesondere vor bei:

(3) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.

(4) Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.

(5) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:

(6) Für Änderungen des Durchführungszeitraums gilt § 57.

§ 84

§ 84 Änderung der operationellen Programme

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Änderung der operationellen Programme

§ 84. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Kalenderjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu dreimal innerhalb des Kalenderjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen bei Änderungen erhalten bleiben und der ursprünglich genehmigte Betrag des Betriebsfonds darf um höchstens 25% überschritten werden.

(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Aktivität um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können zu diesem Zweck ohne Genehmigung der AMA von einer Aktivität zu einer anderen Aktivität innerhalb des gesamten operationellen Programms transferiert werden.

(3) Innerhalb des Kalenderjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe der genehmigten Förderung um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des Folgejahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.

(4) Eine Neubeantragung von Aktivitäten zugunsten von Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Rahmen eines unterjährigen Änderungsantrags ist nur dann möglich, wenn diese Aktivität ausschließlich im Rahmen der Sektormaßnahmen für Obst und Gemüse angeboten werden.

§ 85

§ 85 Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei

§ 85. (1) Änderungen des Projekts können bis zum 30. Juni, bei mehrjährigen Projekten bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, beantragt werden, soweit nicht für die von der Änderung betroffenen Leistungen bereits ein Zahlungsantrag eingereicht wurde.

(2) Unwesentliche Änderungen im Sinne von § 83 Abs. 4 können bei den Sektormaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07, und 55-08 spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden.

§ 86

§ 86 Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein

§ 86. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen

(2) Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.

(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:

(4) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.

(5) Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.

(6) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:

(7) Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 60.

§ 87

§ 87 Rücknahme von Förder- und Zahlungsanträgen und Anzeigen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Rücknahme von Förder- und Zahlungsanträgen und Anzeigen

§ 87. (1) Ein Förder- oder Zahlungsantrag oder eine Anzeige kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der Bewilligenden Stelle registriert.

(2) Hat die Bewilligende Stelle den Förderwerber bereits auf einen Verstoß in den in Abs. 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder wurde bereits eine Vor-Ort- Kontrolle angekündigt oder wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die vom Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.

(3) Durch Rücknahmen nach Abs. 1 werden die Förderwerber wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist eine Rücknahme eines Förderantrags im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 und 58-04 sanktionsfrei nur bis zur Genehmigung des Förderantrags zulässig.

§ 88

§ 88 Verwaltung und Kontrolle

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

3. Abschnitt

Verwaltung und Kontrolle

Arten von Kontrollen und Zuständigkeiten

§ 88. (1) Es ist eine Verwaltungskontrolle der eingereichten Anträge und Unterlagen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Projekte und eine Vor-Ort-Kontrolle geförderter Investitionen während der Behalteverpflichtung (Ex-post-Kontrolle) durchzuführen.

(2) Die Verwaltungskontrolle ist von den Bewilligenden Stellen durchzuführen, die Vor-Ort-Kontrolle und Ex-Post-Kontrolle hat durch Bedienstete der AMA zu erfolgen, die nicht in der Verwaltungskontrolle tätig sind.

§ 89

§ 89 Verwaltungskontrolle Förderantrag

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Verwaltungskontrolle Förderantrag

§ 89. (1) Alle Förderanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, die sich auf alle förderrelevanten Elemente bezieht; das sind insbesondere die Förderfähigkeit der Förderwerber, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen für das beantragte Projekt, die Förderfähigkeit und Plausibilität der beantragten Kosten sowie das Auswahlverfahren bei Projektmaßnahmen.

(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-03, 58-04, 73-02, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.

(3) Unbeschadet von Abs. 1 und Abs. 2 kann die Kostenplausibilisierung gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 mit dem Zahlungsantrag erfolgen.

(4) Zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt in den Fördermaßnahmen 73-01 und 75-01 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Agrarmarkt Austria auf Anfrage die Daten gemäß § 21 Abs. 1a, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Agrarmarkt Austria stellt diese Daten den Bewilligenden Stellen zur Verfügung.

§ 90

§ 90 Kostenplausibilisierung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kostenplausibilisierung

§ 90. (1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:

(2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren. Liegen für solche Leistungen Referenzkosten vor, finden diese auch dann Anwendung, wenn die Freigrenze von 1 000 € (netto) nicht überschritten wird.

(3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige geistig-schöpferische oder künstlerische Leistung oder eine einzigartige Dienstleistung, zB aus dem Forschungs- oder Technologiebereich, handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.

(4) Sind für eine Leistung Referenzkosten vorgegeben, ist eine Überschreitung des Referenzkostenwertes nur nach Vorlage von drei unverbindlichen Preisauskünften oder Angeboten und einer schriftlichen Begründung für die Notwendigkeit der Leistung in der beabsichtigten Ausprägung zulässig. Eine Überschreitung ist unzulässig, wenn Kostenkategorien mittels bestehender Referenzkosten gedeckelt werden.

(5) Legt der Förderwerber nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig. Hat der Förderwerber beantragt, die Kostenplausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 gemäß § 89 Abs. 2 erst mit dem Zahlungsantrag durchzuführen, ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen, eine Finanzkorrektur bei der betroffenen, nicht plausibilisierten Rechnung in Höhe von mindestens 25% vorzunehmen.

§ 91

§ 91 Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Auswahlverfahren für Projektmaßnahmen

§ 91. (1) Für sämtliche Projektmaßnahmen, ausgenommen die Fördermaßnahme 77-01 und Teile der Fördermaßnahmen 73-04 und 77-05, sind maßnahmenspezifisch

(2) Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern, Fördergegenständen und Durchführungszeitraum vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen sowie Kostenobergrenzen je Projekt festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.

(3) Förderanträge, die sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen bzw. bedingt erfüllen, sind gemäß den für die Projektmaßnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Stichtags für ein geblocktes Verfahren bzw. des Beginns des Aufrufs geltenden Auswahlkriterien in transparenter und dokumentierter Form zu bewerten. In begründeten Fällen kann die Bewertung der Förderanträge vor der Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgen.

(4) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl nicht erreichen, sind abzulehnen.

(5) Förderanträge, die die Mindestpunkteanzahl oder mehr Punkte erreichen, sind entsprechend der erreichten Punktezahl zu reihen und abhängig vom für das Auswahlverfahren festgelegten Budget für eine Förderung auszuwählen. Im Falle eines Punktegleichstandes sind Förderanträge mit derselben Punktezahl zusätzlich nach dem hiefür in der jeweiligen Projektmaßnahme festgelegten Prozedere zu reihen.

(6) Förderanträge, die in einem geblockten Verfahren mangels ausreichenden Budgets nicht ausgewählt werden, sind einmalig in das nächste Auswahlverfahren aufzunehmen.

§ 92

§ 92 Entscheidung über den Förderantrag

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Entscheidung über den Förderantrag

§ 92. (1) Die Entscheidung über den Förderantrag umfasst jedenfalls:

(2) In begründeten Ausnahmen kann trotz Fehlens eines Nachweises über die Erfüllung einer Fördervoraussetzung eine Genehmigung des Förderantrags unter der Bedingung der späteren Vorlage des Nachweises erfolgen. Die Bedingung kann sich auf einzelne Projektteile beschränken.

§ 93

§ 93 Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag

§ 93. (1) Alle Zahlungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, bei der insbesondere Folgendes zu prüfen ist:

(2) Für alle nach tatsächlichen Kosten abgerechnete Leistungen ist zu prüfen, ob die Zahlungen der auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautenden Rechnungsbelegen nachgewiesen sind. Die Rechnungs- und Zahlungsbelege sind zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen einer automatisierten technischen Prüfung mittels Belegerkennungssoftware zu unterziehen. Hat der Förderwerber die Beantragung, Genehmigung oder den Erhalt weiterer Förderungen für das Projekt bekanntgegeben oder bestehen Überschneidungen mit anderen Förderangeboten, sind unzulässige Mehrfachförderungen oder Überschreitungen von Förderobergrenzen durch eine Abstimmung mit den anderen Förderstellen oder eine Abfrage der Transparenzdatenbank des Bundesministeriums für Finanzen hintanzuhalten. Die Bewilligenden Stellen sind zudem berechtigt die Vorlage von Rechnungsbelegen vorzuschreiben, die einen vom Rechnungsleger angebrachten Hinweis auf die jeweilige Fördermaßnahme enthalten.

(3) Bei jedem Zahlungsantrag (Teil- bzw. Endzahlungsantrag) hat eine zufalls- und risikobasierte Stichprobenauswahl von mindestens 20% und mindestens zehn Stück aus den nach abgeschlossener technischer Prüfung gemäß Abs. 2 unauffälligen Rechnungsbelegen zu erfolgen. Bei den ausgewählten Rechnungsbelegen ist manuell die Zuordnung der Leistung zum Projekt und die korrekte Umsetzung des Projekts zu prüfen.

(4) Werden im Zuge der manuellen Prüfung mehr als 2 % der eingereichten Kosten als nicht förderfähig festgestellt, sind alle eingereichten Rechnungsbelege vollständig zu prüfen. Die Geringfügigkeitsschwelle ist getrennt auf Risiko-Belege und zufällig ausgewählte Belege anzuwenden.

(5) Ein Fehler innerhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2% ist auf die Grundgesamtheit der Risiko-Belege bzw. der Nicht-Risiko-Belege hochzurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat eine 100%ige Verwaltungskontrolle der nach tatsächlichen Kosten abgerechneten Leistungen zu erfolgen, solange die zuständige Bewilligende Stelle keine oder eine im Vergleich zur von der AMA eingesetzten nicht gleichwertige Belegerkennungssoftware einsetzt. Die Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen ist durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Die Abrechnung nach vereinfachten Kosten ist – soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist – einer Vollkontrolle zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen:

(8) Die Abrechnung von unbaren Eigenleistungen ist vollständig zu prüfen.

(9) Die Bewilligende Stelle kann den Förderwerber zur Vorlage geolokalisierter Fotos oder anderer digitaler Bildunterlagen, mit denen eine zuverlässige Klärung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung einer Investition möglich ist, auffordern oder eine Besichtigung vor Ort vornehmen.

(10) Abweichend von Abs. 1 sind Zahlungsanträge, die in der Fördermaßnahme 77-01 für eine Qualitätsregelung von einer bevollmächtigten Trägerorganisation gebündelt eingereicht werden, auf Basis einer Zufallsstichprobe zu kontrollieren.

§ 94

§ 94 Vergaberecht

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Vergaberecht

§ 94. (1) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags ist bei den öffentlichen Auftraggebern betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen.

(2) Gegenstand der Überprüfung der Einhaltung des Vergaberechts sind:

(3) Wird die Leistung direkt vergeben, ist Folgendes zu prüfen:

§ 95

§ 95 Vor-Ort-Kontrolle

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Vor-Ort-Kontrolle

§ 95. (1) Die Vor-Ort-Kontrolle hat die Überprüfung jener Förderbedingungen, die vor Ort geprüft werden können und nicht bereits Gegenstand der Verwaltungskontrolle waren, zu umfassen.

(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.

(3) Die Vor-Ort-Kontrolle ist nach Vorliegen eines Zahlungsantrags durchzuführen.

(4) Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr, ab 2026 im Haushaltsjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile, ausgenommen Projekte der Fördermaßnahme 55-02, oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.

(5) Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen. Meldepflichtige Leistungen, die bereits im Monat der Antragstellung durchgeführt werden sollen, sind gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags bekannt zu geben.

(6) Es sind jeweils jährlich mindestens 3% solcher Projekte oder Projektteile, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen.

(7) Abweichend von § 9 Abs. 3 darf, soferne eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß Abs. 5 erforderlich ist, diese nur am selben Tag erfolgen.

§ 96

§ 96 Ex-post-Kontrolle

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Ex-post-Kontrolle

§ 96. (1) Es ist eine Ex-post-Kontrolle bei:

(2) Bei Förderwerbern, die Aufzeichnungen führen müssen, hat im Zuge der Ex-post-Kontrolle auch eine Einschau in die Bücher zur Überprüfung der Aktivierung der geförderten Investition und möglicher Rückflüsse zu erfolgen.

(3) Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.

§ 96a

§ 96a Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen

§ 96a. (1) Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch sachdienliche Nachweise einschließlich georeferenzierter Fotos, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Stelle zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Projekts gelangen kann, zu ersetzen.

(2) Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.

§ 97

§ 97 Einsprüche

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Einsprüche

§ 97. (1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.

(2) Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 98

§ 98 Verwaltungssanktionen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

4. Abschnitt

Verwaltungssanktionen

Verwaltungssanktionen für Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen

§ 98. (1) Werden Verstöße gegen Verpflichtungen und Auflagen festgestellt, ist eine Verwaltungssanktion gemäß den Abs. 3 bis 7 zu verhängen und sind bereits an den Förderwerber getätigte Zahlungen ganz oder teilweise zurückzufordern.

(2) Bei behebbaren Verstößen gegen Verpflichtungen und Auflagen ist dem Förderwerber zuerst eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu gewähren und die Sanktion erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist auszusprechen.

(3) Die Verstöße sind nach der Schwere, der Dauer, dem Ausmaß und der Häufigkeit des Verstoßes zu bewerten und einer der folgenden Sanktionsstufen zuzuordnen:

(4) Verstößt der Förderwerber während der Laufzeit des GSP oder im Falle eines operationellen Programms, das über die Laufzeit des GSP hinausgeht, während dessen Durchführungszeitraums wiederholt gegen eine Verpflichtung oder Auflage, obwohl er bereits über das Vorliegen eines Verstoßes informiert wurde, kommt die nächsthöhere Sanktionsstufe gegenüber jener Sanktionsstufe, die sich ohne Berücksichtigung dieser Wiederholung ergeben würde, zur Anwendung. Die Kürzung beträgt im Falle einer Wiederholung maximal 100% der sanktionsrelevanten Kosten.

(5) Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß §§ 14, 66 Abs. 1 und 95 Abs. 5 sowie Informationspflichten betreffend Publizität gemäß § 75 darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.

(6) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.

(7) Verstöße gegen die Behalteverpflichtung gemäß § 72 und vergleichbare Verpflichtungen in den ersten beiden Jahren der Behaltedauer sind im Rahmen von Projektmaßnahmen mit einer gänzlichen Rückforderung und danach anteilig im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zu sanktionieren. Für Projekte der Sektormaßnahmen ist immer eine anteilige Rückforderung im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung auszusprechen bzw. sind die sonstigen Regelungen des Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2022/126 anzuwenden. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behalteverpflichtung einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behalteverpflichtung befindlichen Investitionen zu übermitteln. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, zieht die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wieder ein und führt letzteren dem Betriebsfonds zu.

(8) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Fördervoraussetzungen oder beantragte Kosten ist zusätzlich zu den Auswirkungen auf das konkrete Projekt mit dem Ausschluss des Förderwerbers aus der Fördermaßnahme im laufenden und nachfolgenden Kalenderjahr zu sanktionieren.

(9) Die vorsätzliche Vorlage falscher Nachweise oder das vorsätzliche Unterlassen einer notwendigen Information betreffend Verpflichtungen und Auflagen ist im Ausmaß von 100% der relevanten Kosten zu sanktionieren; in besonders schweren Fällen erlischt der Förderanspruch und sind bereits an den Förderwerber getätigten Zahlungen zurückzufordern sowie alle weiteren Förderprojekte des Förderwerbers einer vertieften Überprüfung zu unterziehen.

§ 99

§ 99 Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Verwaltungssanktionen für Beantragung nicht förderfähiger Kosten im Zahlungsantrag

§ 99. (1) Beantragt der Förderwerber im Zahlungsantrag nicht förderfähige Kosten, sind ab Überschreiten einer Freigrenze von 10% der eingereichten Kosten die förderfähigen Kosten im Ausmaß von 50% der nicht förderfähigen Kosten zu kürzen.

(2) Kann der Förderwerber nachweisen, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist, oder kann sich die Bewilligende Stelle anderweitig davon überzeugen, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Förderwerber liegt, ist von einer Sanktion abzusehen bzw. die verhängte Sanktion wieder aufzuheben.

§ 101

§ 101 Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Spezifische Verwaltungssanktionen für Sektormaßnahmen Wein

§ 101. (1) Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-02 auszuschließen.

(2) Wird ein Projekt der Fördermaßnahme 58-01 innerhalb des Durchführungszeitraums nicht zur Gänze, jedoch zu mindestens 80% des genehmigten Ausmaßes umgesetzt, so wird die Förderung ohne zusätzliche Sanktionierung um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird das Projekt zu weniger als 80%, aber mehr als 50% des genehmigten Ausmaßes umgesetzt, so wird die Förderung um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Umsetzung unter 50% des genehmigten Ausmaßes erfolgt keine Auszahlung.

(3) Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-02 der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80 %, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der Förderwerber ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen.

(4) Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 im Kalenderjahr der Einreichung des Förderantrags gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat der AMA derartige Verstöße mitzuteilen.

(5) Wenn bei einem Projekt der Fördermaßnahme 58-04 die Exportdaten nach Durchführung der Leistungen von der bei der Antragstellung geschätzten Entwicklung der Exportdaten abweichen und der Förderwerber dafür keine nachvollziehbare Begründung vorlegt, ist der Förderwerber von der Förderung und für den folgenden Antragszeitraum von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-04 auszuschließen.

(6) Wird ein Förderantrag betreffend die Fördermaßnahmen 58-02, 58-03 oder 58-04 nach der Genehmigung des Förderantrags zurückgezogen, ist der Förderwerber für die folgenden beiden Antragszeiträume von der jeweiligen Sektormaßnahme auszuschließen.

§ 102

§ 102 Zahlungen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

5. Abschnitt

Zahlungen

Gewährung von Vorschusszahlungen

§ 102. (1) Für Projekte der Fördermaßnahmen 58-03 und 58-04 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 80% des genehmigten Förderbetrags gewährt werden, vorausgesetzt der Förderwerber legt eine Besicherung in Höhe des Vorschusses durch eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit vor.

(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 kann einmalig für ein Projekt eine Vorschusszahlung im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € genehmigt werden. Bei Projekten von hohem öffentlichen Interesse kann der Maximalbetrag auf 300 000 € erhöht werden Die Höhe des Vorschusses orientiert sich bei einjährigen oder kürzeren Projekten an den Gesamtkosten und bei mehrjährigen Projekten an den durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten der Projektumsetzung.

(2a) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-01 und 73-08 können für im Jahr 2023 eingereichte Förderanträge Vorschüsse im Ausmaß gemäß Abs. 2 gewährt werden, sofern die Projekte nachweislich teilweise umgesetzt und die Vorschusszahlungen nach Vorliegen der Genehmigung der Förderanträge bis spätestens 30. Juni 2024 beantragt wurden. Diese Antragsfrist verlängert sich gegebenenfalls automatisch bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Auszahlungen im Wege des von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen Systems (Digitale Förderplattform) möglich sind. Die Agrarmarkt Austria hat die Verlängerung dieser Antragsfrist bekanntzumachen.

(3) Wird ein Vorschuss von mehr als 60 000 € beantragt, muss der Förderwerber für die Risikobeurteilung durch die Bewilligende Stelle jedenfalls seine Bonität durch Vorlage einer Bankbestätigung oder zumindest von Geschäftsunterlagen, aus denen die Finanzlage des Förderwerbers hervorgeht, glaubhaft machen.

(4) Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind von Vorschusszahlungen ausgenommen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 43, BGBl. II Nr. 1/2026)

(6) Die Vorschusszahlung kann bis zur Erfassung des ersten Zahlungsantrags beantragt und frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden.

(7) Der ausbezahlte Vorschuss ist spätestens mit der Endzahlung gegenzurechnen; gibt es davor Hinweise auf ein drohendes Scheitern des Projekts, ist der Vorschuss aufzulösen.

(8) Für bestehende Vorschüsse, die gemäß Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 403/2022 (Anm.: BGBl. II Nr. 403/2022) genehmigt wurden, kann eine Erhöhung des aushaftenden Vorschusses bis zum Maximalbetrag in Höhe von 300 000 € genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen.

§ 103

§ 103 Auszahlungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Auszahlungen

§ 103. (1) Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch die AMA, nach Abschluss der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags und Einarbeitung der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligende Stelle.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann in gerechtfertigten Ausnahmen die Auszahlung der Förderung unter Einbehalt eines Sicherungsbetrages für bereits vollständig geprüfte Zahlungsanträge erfolgen, noch bevor sämtliche Nachweise über die Erfüllung von Auflagen vorliegen.

(3) Die Auszahlung der Förderung im Rahmen des Sektorprogramms für Obst und Gemüse erfolgt bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.

§ 104

§ 104 4. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

4. Kapitel

Konditionalität

Zuständigkeit und Verfahren

§ 104. (1) Für die Kontrolle der Konditionalitäts-Vorschriften gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zuständig:

(2) Die der AMA für die gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b durchzuführenden Kontrollen entstehenden Kosten sind gemäß § 28b des AMA-Gesetzes, BGBl. Nr. 376/1992, zu ersetzen.

(3) Die AMA hat den in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen nach Erhalt der Informationen gemäß § 27 Abs. 2 Z 7 MOG 2021 die jeweilige Kontrollstichprobe bekanntzugeben.

(4) Nach Durchführung der Kontrollen haben die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen der AMA die gemäß § 106 angefertigten Kontrollberichte innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts zu übermitteln und eine Beurteilung der festgestellten Verstöße vorzunehmen.

§ 105

§ 105 Durchführung der Kontrollen

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Durchführung der Kontrollen

§ 105. (1) Die zuständige Kontrollbehörde hat die ausgewählten Begünstigten auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards zu kontrollieren, wobei mindestens 1% der von den Kontrollen grundsätzlich umfassten Begünstigten pro Jahr für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wird. Ist in den für die Konditionalität maßgeblichen Vorschriften eine höhere Kontrollquote vorgesehen, gilt abweichend vom ersten Satz die höhere Kontrollquote.

(2) Zwischen 20 und 25% der Mindestzahl von Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

(3) In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Begünstigte zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass im Jahresverlauf für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.

(4) Die Kontrollen werden in der Regel im Rahmen eines einzigen Kontrollbesuchs vorgenommen und bestehen in der Überprüfung aller Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden kann. Ziel der Kontrollen ist es, eventuelle Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards festzustellen und darüber hinaus die Fälle zu ermitteln, die weiteren Kontrollen unterzogen werden müssen.

(5) Vor-Ort-Kontrollen umfassen, soweit anwendbar, die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet. Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

(6) Falls die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, kann die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränkt werden. Ebenso können sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren herangezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards ebenso wirksam sind wie die Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen. Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen und Standards zusammen, die sie repräsentieren und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen und Standards zu überprüfen sind.

(7) Vor-Ort-Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe können durch Verwaltungskontrollen ersetzt werden, sofern diese ebenso wirksam wie Vor-Ort-Kontrollen sind.

§ 106

§ 106 Kontrollbericht

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Kontrollbericht

§ 106. (1) Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus

(2) Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.

(3) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

§ 107

§ 107 Veranlassung nach festgestelltem Verstoß

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Veranlassung nach festgestelltem Verstoß

§ 107. (1) Hat der Begünstigte im Laufe der Vor-Ort-Kontrolle keine sofortigen Abhilfemaßnahmen getroffen, durch die der Verstoß, der die Anforderungen des Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle darüber informiert, falls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind oder der Begünstigte an konkreten Angeboten der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilzunehmen hat.

(2) Eine Teilnahme an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung ist gemäß Abs. 1 anzuordnen, wenn der Verstoß die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 7 und 8 betrifft.

(3) Wird ein Betrieb oder werden Teile des Betriebs oder landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Kalenderjahres übertragen, so wird eine Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen die Konditionalitätsbestimmungen gegenüber dem Antragsteller verhängt.

(4) Werden Verstöße gegen Konditionalitäts-Vorschriften außerhalb der gemäß § 105 Abs. 1 ausgewählten Kontrollquoten festgestellt, ist § 109 Abs. 1 anzuwenden.

§ 108

§ 108 GLÖZ-Ausgestaltung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

GLÖZ-Ausgestaltung

§ 108. (1) Die GLÖZ-Standards gemäß Art. 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 1. Dezember auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Landwirt, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.

(3) Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Landwirte, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.

(4) Bei der Berechnung des Rückgangs zum Referenzanteil gemäß Art. 48 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 wird die umweltgerechte Aufforstung als Dauergrünland berücksichtigt.

§ 109

§ 109 5. Kapitel

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

5. Kapitel

Soziale Konditionalität

§ 109. (1) Die Gerichte und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben der AMA zu den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen bei in Rechtskraft erwachsenem Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen –

(2) Den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen sind die entsprechenden nationalen Regelungen in Anlage 3 gegenübergestellt.

§ 110

§ 110 6. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

6. Kapitel

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

§ 110. (1) Beratungsanbieter, die die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

(2) Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Beratungsanbieter haben

(3) Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst

(4) Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Beratungsanbieter der Verwaltungsbehörde (§ 6b Abs. 1 Z 2 MOG 2021) jährlich bis 30. April einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (insbesondere Anzahl der Beratungskontakte) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.

§ 111

§ 111 7. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

7. Kapitel

Bestimmungen zu Direktzahlungen

Finanzielle Obergrenze für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl

§ 111. Für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2021

§ 112

§ 112 Kappung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kappung

§ 112. (1) Bei der Kappung können mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne einschließlich zugehöriger Steuern und Sozialabgaben nur berücksichtigt werden, wenn diese im zuletzt verfügbaren Lohnkonto gemäß Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005, ausgewiesen sind.

(2) Die Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelungen für die vom Landwirt gemäß Abs. 1 geltend gemachten Arbeitnehmerkosten kann anhand der jeweiligen Dienstverträge bzw. Dienstzettel in Verbindung mit dem Lohnkonto und den Zeitaufzeichnungen belegt werden.

§ 113

§ 113 Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

§ 114

§ 114 8. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

8. Kapitel

Bestimmungen Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Förderwerber

§ 114. Als Förderwerber kommen ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß § 7 bzw. § 14 der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, anerkannt sind, in Betracht.

§ 115

§ 115 Sonderbestimmungen für Vereinigungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Sonderbestimmungen für Vereinigungen

§ 115. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben zu garantieren, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.

(2) Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.

§ 116

§ 116 Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben

§ 116. (1) Die operationellen Programme müssen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgen und drei oder mehr Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f umfassen.

(2) Mindestens 15% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen für Sektormaßnahmen bestimmt sein, welche den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zugeordnet sind.

(3) Mindestens 2% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen in der Fördermaßnahme 47-08 erfolgen.

(4) Die Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben des operationellen Programmes betragen.

(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 gelten als erfüllt, wenn am Ende der Laufzeit des operationellen Programms die Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben eingehalten werden.

(6) Werden mit dem operationellen Programm nicht die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 bis 3 beantragt, ist der Förderantrag abzulehnen.

§ 117

§ 117 Sanktionen bei Nichteinhaltung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Sanktionen bei Nichteinhaltung

§ 117. (1) Wird nicht mindestens ein Fördergegenstand, der im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 steht, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, erfolgt die gänzliche Rückforderung der Förderung für das gesamte operationelle Programm.

(2) Werden nur zwei Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms umgesetzt, ist die Förderung für das letzte Jahresarbeitsprogramm um 50% zu kürzen.

(3) Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 2 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:

(4) Wird der Mindestausgabenanteil gemäß § 116 Abs. 3 am Ende der Laufzeit des operationellen Programms nicht erfüllt, ist die Förderung bis zur Erreichung des Mindestausgabenanteils zu kürzen und folgende Sanktion zusätzlich zu verhängen:

(5) Bei Verstoß gegen § 116 Abs. 4 ist die Förderung der Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 bis zur Erreichung der Maximalausgaben zu kürzen.

§ 118

§ 118 Investitionen auf Betrieben von Mitgliedern

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Investitionen auf Betrieben von Mitgliedern

§ 118. Werden im Rahmen eines operationellen Programmes Investitionen auf Betrieben einzelner Mitglieder beantragt,

§ 119

§ 119 Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

§ 119. Förderfähig sind Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bestimmt sind und die anhand des KN-Codes als Verarbeitungserzeugnis definiert werden.

§ 120

§ 120 Regeln zu förderfähigen Kosten

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Regeln zu förderfähigen Kosten

§ 120. (1) Sofern Personalkosten förderfähig sind, zählen dazu Personalkosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung der förderfähigen Aktivitäten anfallen.

(2) Im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand „EDV-Anlagen“ ist die Anschaffung der Hard- und Software inklusive laufender Wartungs- und Updatekosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des operationellen Programms steht, förderfähig, nicht jedoch Standardsoftware. Als Standardsoftware gilt insbesondere:

(3) Im Zusammenhang mit den Fördergegenständen „Pflanzung von Dauerkulturen“, „Hagelnetzanlagen“ und „Bewässerungssysteme“ sind

(4) Investitionen in technische Anlagen oder Maschinen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden, sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind technische Anlagen und Maschinen, für die es am Markt keine Angebote mit Versorgung aus erneuerbaren Energien gibt.

(5) Für die Personal- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betriebsfonds oder der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des operationellen Programms gilt ein Standardpauschalsatz im Ausmaß von 2% des genehmigten Betriebsfonds, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst.

§ 121

§ 121 Miete, Leasing oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Miete, Leasing oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder Maschinen

§ 121. (1) Miete, Pacht oder Leasing kann in jenen Fällen erfolgen, in denen Gründe vorliegen, weshalb ein (sofortiger) Eigentumserwerb nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Dies muss vom Förderwerber durch eine entsprechende Gegenüberstellung zwischen (sofortigem) Eigentumserwerb und Miete, Pacht oder Leasing nachgewiesen werden.

(2) Die gemieteten, gepachteten oder geleasten Objekte dürfen ausschließlich vom Förderwerber, seinen angeschlossenen Erzeugern oder seinen Tochterunternehmen, die die 90%-Anforderung gemäß Art. 31 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/126 erfüllen, betrieben und genützt werden.

§ 122

§ 122 Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung

§ 122. (1) Im Rahmen des Betriebsfonds gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.671, sind für jede Aktivität des operationellen Programms (einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktivität zuzuordnen.

(2) Der Referenzzeitraum für die Berechnung der Förderung entspricht dem Bilanzjahr der Erzeugerorganisation. Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird aufgrund des Referenzzeitraums ermittelt, der zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, liegt (n-2). Weicht das Bilanzjahr vom Kalenderjahr ab, wird auf jenes Bilanzjahr abgestellt, das zwei Jahre vor dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, endet. Liegt eine Rumpfbilanz vor, ist dieser Zeitraum soweit auf den davorliegenden Zeitraum (n-3) auszudehnen, dass der Referenzzeitraum zwölf Monate beträgt.

(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Erzeugung, die im Referenzzeitraum von der Erzeugerorganisation vermarktet wird, zu berechnen.

(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die AMA auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden.

(5) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA einen späteren Zeitpunkt festlegen.

(6) Der Jahresabschluss einer Erzeugerorganisation hat den erzielten Wert der vermarkteten Erzeugung gesondert auszuweisen. Nebenaufzeichnungen zum Jahresabschluss, welche eindeutig aus der Finanzbuchhaltung nachvollziehbar sind, sind als Anhang dem Jahresabschluss beizufügen und vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(7) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ergibt sich aus dem Ab-Rampe-Preis aller von den Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktet werden, exklusive Umsatzsteuer.

§ 124

§ 124 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 124. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 126

§ 126 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 126. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 128

§ 128 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 128. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 129

§ 129 Verbesserung der Vermarktung (47-04)

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

5. Abschnitt

Verbesserung der Vermarktung (47-04)

Fördergegenstände

§ 129. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

§ 130

§ 130 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 130. (1) Die Förderung der Direktvermarktung gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 ist nur möglich, wenn Belege geliefert werden, dass überwiegend Produkte, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen, verkauft werden, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.

(2) Die Förderung der Anschaffung geeigneter Fahrzeuge gemäß§ 129 Abs. 1 Z 9 ist nur möglich, wenn Nachweise erbracht werden, die dokumentieren, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden.

§ 131

§ 131 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 131. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 133

§ 133 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 133. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.

§ 134

§ 134 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 134. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 136

§ 136 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 136. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 137

§ 137 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 137. Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 135 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten,

§ 138

§ 138 Bündelung des Angebots (47-07)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

8. Abschnitt

Bündelung des Angebots (47-07)

Fördergegenstände

§ 138. Für die Förderung kommen der Erwerb von Unternehmen und die Unternehmensbeteiligung aus dem Obst- und Gemüsesektor zur Förderung von Zusammenschlüssen und Kooperationen, insbesondere zum Zweck ausgelagerte Aktivitäten in die direkte Abwicklung der Erzeugerorganisation einzugliedern, in Betracht. Dabei kann es sich auch um den Erwerb von weiteren Unternehmensanteilen von Tochtergesellschaften zur Erlangung eines 90% Anteils handeln.

§ 139

§ 139 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 139. (1) Beim Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist eine externe Wirtschaftlichkeitsanalyse inklusive Risikobewertung vorzulegen.

(2) Bei der Durchführung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

§ 140

§ 140 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 140. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Wird der Zusammenschluss oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation angestrebt, sind die mit der Vorbereitung sowie Umsetzung verbundenen Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, sowie die Durchführbarkeitsstudie und die darin enthaltenen Entwürfe für verschiedene – auch gesellschaftsrechtliche – Szenarien förderfähig. Kommt es trotz positiven Ausgangs der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht zur Umsetzung, sind die bis dahin angefallenen beihilfefähigen Kosten nur dann förderfähig, wenn diese Entscheidung ausreichend begründet und dokumentiert ist.

§ 141

§ 141 Forschung und Entwicklung (47-08)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

9. Abschnitt

Forschung und Entwicklung (47-08)

Fördergegenstände

§ 141. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

§ 142

§ 142 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 142. (1) Für die Förderung von Forschungs- und Versuchsvorhaben gemäß § 141 ist eine detaillierte Forschungs- bzw. Versuchsbeschreibung mit formulierten Zielen vorzulegen. Der Umfang für den Versuchslandbau (pflanzenbauliche Versuche; zB Sortenfindung) muss vor allem im Hinblick auf die verwendete Anzahl von Versuchspflanzen, Sorten und die verwendete Anbaufläche begründet werden und in die Versuchsbeschreibung einfließen.

(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind die spezifischen Kosten von einem externen Gutachter festzustellen.

§ 143

§ 143 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 143. Es ist ein Abschlussbericht über das Forschungs- und Versuchsprojekt und die darin erzielten Ergebnisse vorzulegen.

§ 144

§ 144 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 144. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.

§ 145a

§ 145a Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 145a. Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese in Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ durchgeführt werden.

§ 146

§ 146 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 146. Der Umfang und die Kosten der durchgeführten Beratung und Betreuung bzw. Fortbildung sind zu dokumentieren.

§ 147

§ 147 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 147. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

§ 148

§ 148 Integrierter Landbau (47-10)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

11. Abschnitt

Integrierter Landbau (47-10)

Fördergegenstände

§ 148. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

§ 150

§ 150 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 150. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 1 umfassen die Kosten des Maschinen- oder Geräteneukaufs sowie die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 2 umfassen die Mehrkosten von torfreduzierten Substraten gegenüber Standardsubstraten sowie Kosten der Anpassung der Kulturverfahren und der Änderungen an Maschinen und Geräten (zB Topfmaschinen).

(4) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 3 umfassen die Mehrkosten von nachhaltigen Substratmatten gegenüber Standardmatten sowie Kosten, die durch Ersatz von inerten Materialien (zB aus Steinwolle) entstehen (Differenz-Kosten Kulturmatten inertes Material zu organischem Material).

§ 151

§ 151 Bodenerhaltung (47-11)

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

12. Abschnitt

Bodenerhaltung (47-11)

Fördergegenstände

§ 151. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

§ 152

§ 152 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 152. Für Geräte und Maschinen gemäß § 151 Z 1 ist gegebenenfalls die Einhaltung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, nachzuweisen.

§ 154

§ 154 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 154. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 1 umfassen die Kosten der Sonderausstattung sowie für Beratung, Betreuung und Fortbildung.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 151 Z 3 umfassen die Mehrkosten gegenüber chemisch-synthetischen Düngern/Düngemitteln.

§ 156

§ 156 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 156. (1) Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.

(3) Aktivitäten gemäß § 155 Z 2 werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.

(4) Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.

§ 157

§ 157 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 157. (1) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind zu erbringen:

(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.

§ 158

§ 158 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 158. (1) Förderfähig sind Sachkosten und Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 1 umfassen zusätzliche Kosten und entgangene Einnahmen in der Folge der durchgeführten Umweltmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls der von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für Aussaat und Pflege der Blühflächen.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 2 umfassen die von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommenen Zusatzkosten für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke.

(4) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 3 umfassen anteilige, von der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern übernommene Zusatzkosten für die Durchführung der Umweltmaßnahme. Die Umweltmaßnahmen müssen eng mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen verbunden sein. Die Kosten für die Pacht von Feldern (beispielsweise für die Anlage von Blühflächen) können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn die Erzeugerorganisation den Nachweis einer solchen engen Verbindung erbringt.

(5) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 155 Z 4 umfassen zusätzliche Kosten (dh. Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens) sowie Einkommensverluste; gegebenenfalls zu erzielende Mehrerlöse durch die Besonderheit der Sorten sind zu berücksichtigen.

§ 160

§ 160 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 160. (1) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:

§ 162

§ 162 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 162. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die Anschaffung von Personenkraftwagen ist nicht förderfähig.

§ 164

§ 164 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 164. Für eine Förderung kommt nur Saat- und Pflanzgut in Frage, von dem eine Reduzierung der Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel erwartet werden kann.

§ 166

§ 166 Förderfähige Kosten

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 166. (1) Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.

(2) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:

(3) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.

§ 168

§ 168 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 168. (1) Es gelten folgende Fördervoraussetzungen:

(2) Führen Investitionen gemäß § 167 Z 1 zu einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche, müssen die Bewässerungsanlagen die aktuell höchsten Wassereffizienzstandards erfüllen. Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:

(3) Aktivitäten gemäß § 167 Z 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

(4) Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung werden unter der Voraussetzung gefördert, dass die Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung, ABl. Nr. L 177 vom 5.6.2020 S.32, im Einklang steht.

(5) Investitionen in den Bau oder Ausbau eines Speicherbeckens zu Bewässerungszwecken werden unter der Voraussetzung gefördert, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben. Die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.

§ 169

§ 169 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 169. (1) Ein Wasserzählersystem muss vorhanden sein oder im Rahmen der Investition eingeführt werden, mit dem der Wasserverbrauch auf Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 167 sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.

§ 170

§ 170 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 170. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 173

§ 173 Förderfähige Kosten

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 173. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Bei nicht-investiven Aktivitäten sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Verfahrens und Kosten des alternativen Verfahrens, sowie Einkommensverluste bei flächenbezogenen Aktivitäten förderfähig.

(3) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:

(4) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 3 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.

§ 175

§ 175 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 175. Gefördert werden Anschaffungskosten alternativer Kennzeichnungsgeräte, bei deren Anwendung die Vermarktungsnormen eingehalten werden.

§ 177

§ 177 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 177. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Bei Aktivitäten gemäß § 174 Z 1 sind nur die zusätzlichen Kosten, dh. die Differenz zwischen Kosten des konventionellen Produkts und Kosten des alternativen Produkts, sowie Einkommensverluste förderfähig. Kosteneinsparungen sowie Einkommenszuwächse sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.

§ 179

§ 179 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 179. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 180

§ 180 Verringerung von Emissionen (47-19)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

20. Abschnitt

Verringerung von Emissionen (47-19)

Fördergegenstände

§ 180. Gefördert werden Investitionen in Filtertechnik zur Luftreinhaltung.

§ 181

§ 181 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 181. Für die Fördergegenstände gemäß § 180 sind Art und Kosten der Anlage und Reduzierung der Staubemission gegenüber der bisherigen Situation zu dokumentieren.

§ 182

§ 182 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 182. Förderfähig sind Investitionskosten, Sachkosten und Personalkosten.

§ 184

§ 184 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 184. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

§ 186

§ 186 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 186. Der Umfang und die Kosten der durchgeführten Beratung und Betreuung bzw. Fortbildung sind zu dokumentieren.

§ 187

§ 187 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 187. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 188

§ 188 Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

23. Abschnitt

Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)

Fördergegenstände

§ 188. Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.

§ 189

§ 189 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 189. Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.

§ 190

§ 190 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 190. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 191

§ 191 Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

24. Abschnitt

Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung (47-23)

Fördergegenstände

§ 191. Für die Förderung kommen Aktivitäten zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 34 ff BAO in Betracht.

§ 192

§ 192 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 192. Der Förderwerber hat die Krisensituation und damit die Notwendigkeit der Marktrücknahme und kostenlosen Verteilung durch entsprechende Dokumentation nachzuweisen.

§ 193

§ 193 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 193. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

§ 194

§ 194 Ernteversicherung (47-24)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

25. Abschnitt

Ernteversicherung (47-24)

Fördergegenstände

§ 194. Gefördert werden Ernteversicherungen zur Deckung von Ertragsausfällen, Marktverlusten und ähnlichen Risiken der Erzeugerorganisationen und ihrer Mitglieder.

§ 195

§ 195 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 195. (1) Ernteversicherungen können nur gefördert werden, wenn sie unter dem Management der Erzeugerorganisation durchgeführt werden. Die Erzeugerorganisationen tragen dafür Sorge, dass die Versicherungsunternehmen unter Wettbewerbsgesichtspunkten ausgewählt werden.

(2) Versicherungspolizzen, die der einzelne Erzeuger direkt mit einem Versicherungsunternehmen abschließt, sind nicht förderfähig.

(3) Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

§ 196

§ 196 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 196. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten.

§ 198

§ 198 Auflagen und Verpflichtungen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Auflagen und Verpflichtungen

§ 198. (1) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:

§ 199

§ 199 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 199. Förderfähig sind Sachkosten und Personalkosten. Für Aktivitäten gemäß § 197 Z 2 gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €.

§ 201

§ 201 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 201. Neuanschaffungen müssen über die gesetzlich festgelegten Mindeststandards hinausgehen.

§ 202

§ 202 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 202. Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

§ 203

§ 203 9. Kapitel

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

9. Kapitel

Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Budgetverwaltung

§ 203. Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die Obergrenze gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115, ist für die Gewährung der Förderung der Zeitpunkt des Einlangens des Förderantrags maßgeblich.

§ 204

§ 204 Umstellungsförderung (58-01)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

2. Abschnitt

Umstellungsförderung (58-01)

Förderwerber, Antragstellung

§ 204. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht

(2) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81, ausgenommen Z 11, zu enthalten:

(3) Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres der Förderperiode zulässig.

§ 205

§ 205 Fördergegenstände

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstände

§ 205. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.

§ 206

§ 206 Fördergegenstand Weingartenumstellung

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Fördergegenstand Weingartenumstellung

§ 206. (1) Der Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Im Rahmen dieses Fördergegenstandes ist entweder eine Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, durchzuführen.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,80 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung. Die vier Drahtebenen bestehen aus einem Kordon- oder Bindedraht und drei darüber liegenden Heftdrahtpaaren. In Summe sind sieben Drähte erforderlich.

(5) Die Einteilung der Hangneigung in Ebene, Hanglage und Steillage erfolgt grundsätzlich durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage. Befindet sich der umgestellte Weingarten jedoch in einem Gelände, in dem die Hangneigung maschinell verändert wurde und daher vom Geländehöhenmodell abweicht, gilt Folgendes:

§ 207

§ 207 Fördergegenstand Böschungsterrassen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstand Böschungsterrassen

§ 207. (1) Im Rahmen des Fördergegenstandes „Böschungsterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenböschungen ohne Mauer insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert.

(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf das Feldstück bezogen) von mehr als 18% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks bezogene Förderobergrenze liegt einmalig bei 1 500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

§ 208

§ 208 Fördergegenstand Mauerterrassen

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Fördergegenstand Mauerterrassen

§ 208. (1) Im Rahmen des Fördergegenstandes „Mauerterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert.

(2) Eine Mauerterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf das Feldstück bezogene und für die Förderperiode geltende einmalige Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Flächen bis zu 1 ha durch die Formel „20 – Fläche in m2/1000“. Für Flächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

§ 209

§ 209 Fördervoraussetzungen

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Fördervoraussetzungen

§ 209. (1) Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags

(2) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.

(3) Die Größe einer umgestellten förderfähigen Rebfläche darf 20 a nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen.

(4) Projekte zur Umstellung müssen in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich oder Steiermark erfolgen.

(5) Wird ein Weingarten auf einer gerodeten Weingartenfläche ausgepflanzt, müssen die gerodeten Rebstöcke zum Zeitpunkt der Rodung mindestens 15 Jahre alt gewesen sein. Ausgenommen davon sind:

(6) Das Vorhandensein einer Pflanzgenehmigung und allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist nachzuweisen.

§ 212

§ 212 Zahlungsantrag

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Zahlungsantrag

§ 212. (1) Der Zahlungsantrag ist nach Abschluss des Umstellungsprojekts innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung des Förderantrages, spätestens jedoch bis 1. Juni des letzten Kalenderjahres der Förderperiode bei der AMA einzureichen.

(2) Die Umstellung gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellung erfolgen.

§ 213

§ 213 Investitionsförderung (58-02)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

3. Abschnitt

Investitionsförderung (58-02)

Förderwerber, Antragstellung

§ 213. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

(4) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(5) Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.

§ 214

§ 214 Fördergegenstände

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Fördergegenstände

§ 214. (1) Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.

(2) Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese

(3) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.

§ 215

§ 215 Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung

§ 215. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

(2) Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum bzw. vom Behälter, (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.

§ 216

§ 216 Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

§ 216. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

(2) Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.

§ 217

§ 217 Fördergegenstand Klärungseinrichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstand Klärungseinrichtungen

§ 217. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Zentrifuge, Modulfilter und Kombinationsgerät Trubfilter und Kieselgurfilter.

(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber.

§ 218

§ 218 Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstand Einrichtungen zur Trubaufbereitung

§ 218. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern.

(2) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 45 000 € je Förderwerber.

§ 219

§ 219 Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen

§ 219. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche.

(2) Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig.

(3) Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig.

(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.

§ 220

§ 220 Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen

§ 220. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von

(2) Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.

(3) Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.

(4) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.

§ 221

§ 221 Fördergegenstand Weinpressen

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstand Weinpressen

§ 221. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen zum Pressen von Lesegut sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation.

(2) Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 100 000 € je Förderwerber.

§ 222

§ 222 Fördergegenstand Lagertanks

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Fördergegenstand Lagertanks

§ 222. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:

(2) Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.

§ 223

§ 223 Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

§ 223. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.

(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber

§ 224

§ 224 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 224. Die Untergrenze für die förderfähigen Nettokosten je Fördergegenstand beträgt 2 000 €.

§ 225

§ 225 Ausmaß der Förderung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Ausmaß der Förderung

§ 225. (1) Der Fördersatz beträgt

(2) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in §§ 215 bis 218 und 220 bis 223 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.

(3) Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.

(4) Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 2 verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.

§ 226

§ 226 Entscheidung über den Förderantrag

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Entscheidung über den Förderantrag

§ 226. (1) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige zur Bewertung der vorgelegten Förderanträge, insbesondere in Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs sowie in Hinblick auf die Beurteilung der Förderfähigkeit zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und in Hinblick auf die gegebene oder zukünftig erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebs nicht angemessen sind, hat die AMA den Förderantrag abzulehnen.

(2) Die Daten über die vermarkteten Weinmengen gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 sowie § 225 Abs. 2 sind der AMA vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft aus den im Wege der Weindatenbank gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009 abgegebenen Bestandsmeldungen mit dem Stichtag, der dem Antragsdatum unmittelbar vorausgeht, zur Verfügung zu stellen.

§ 227

§ 227 Zahlungsantrag

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Zahlungsantrag

§ 227. (1) Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 30. Juni des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags um maximal fünf Monate genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.

(2) Mit dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Fotodokumentation der getätigten Investitionen hochzuladen. Aus der Fotodokumentation müssen der Investitionsgegenstand, das Typenschild, wenn vorhanden, und die Markenbezeichnung der Investition erkenntlich sein.

(3) Die fertiggestellten Investitionen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung zu bringen.

(4) Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.

§ 228

§ 228 Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

4. Abschnitt

Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)

Förderwerber, Antragstellung

§ 228. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht:

(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

§ 229

§ 229 Ziele

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Ziele

§ 229. Ziel der Maßnahme Information in Mitgliedstaaten ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geografischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften.

§ 230

§ 230 Fördergegenstände

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Fördergegenstände

§ 230. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

§ 231

§ 231 Fördervoraussetzungen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Fördervoraussetzungen

§ 231. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.

(2) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.

(3) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.

§ 232

§ 232 Förderfähige Kosten

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 232. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 2 umfassen:

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 230 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch oben angeführte direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 230 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.

(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:

(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß den Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.

(8) Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.

(9) Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.

§ 233

§ 233 Ausmaß der Förderung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Ausmaß der Förderung

§ 233. Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.

§ 234

§ 234 Zahlungsantrag

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Zahlungsantrag

§ 234. (1) Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.

(2) Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen.

§ 235

§ 235 Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

5. Abschnitt

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)

Förderwerber, Antragstellung

§ 235. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht:

(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

§ 236

§ 236 Ziele

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Ziele

§ 236. Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein.

§ 237

§ 237 Fördergegenstände

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Fördergegenstände

§ 237. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

§ 238

§ 238 Fördervoraussetzungen

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Fördervoraussetzungen

§ 238. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und für österreichische Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gesetzt werden.

(2) Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.

(3) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.

(4) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.

§ 239

§ 239 Förderfähige Kosten

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Förderfähige Kosten

§ 239. (1) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.

(4) Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.

(5) Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenktem Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum oder vom Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderfähig.

(6) Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:

(7) Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.

(8) Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.

(9) Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.

§ 240

§ 240 Ausmaß der Förderung

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Ausmaß der Förderung

§ 240. Die Förderung beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.

§ 241

§ 241 Zahlungsantrag

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Zahlungsantrag

§ 241. (1) Für jedes genehmigte Projekt kann zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Durchführungszeitraums ein Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Weitere Teilzahlungsanträge sind nur für Projekte mit mehr als 1 Mio. € genehmigter förderfähiger Gesamtkosten möglich, jedoch maximal ein Teilzahlungsantrag pro Quartal. Der Endzahlungsantrag ist nach dem Abschluss aller Leistungen im Projekt, spätestens jedoch am 30. Juni des letzten Jahres des Durchführungszeitraums zu stellen. Im letzten Jahr des Durchführungszeitraums kann der Förderwerber in begründeten Fällen eine Fristerstreckung bis 15. Juli beantragen.

(2) Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen. Diese Bewertung hat zum Nachweis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse gemäß § 238 Abs. 1 auch eine Gegenüberstellung der zum Zeitpunkt vor Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten mit den zum Zeitpunkt nach Durchführung des Projekts festgestellten tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.

§ 242

§ 242 10. Kapitel

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

10. Kapitel

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 242. (1) Diese Verordnung tritt

(2) Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) § 102 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Anlage 2 GLÖZ 8 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf das Antragsjahr 2024 beziehen.

(6) Die §§ 4, 13a, 14, 15, 23, 26, 29, 33, 34, 43, 44, 60, 63, 66, 68, 70, 72, 77, 86, 89, 91, 93, 98, 101, 105, 109, 120, 145a, 151, 159, 160, 161, 166, 168, 173, 174, 176, 185, 208, 209, 211, 223, 231, 232, 238, 239, Anlage 1 sowie Anlage 2 GLÖZ 7 letzter Absatz, GLÖZ 8 Z 5 und GLÖZ 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024 treten am Tag nach Notifizierung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans in Kraft, wobei

(7) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 5, § 13a, § 41a und § 96a, § 4 Abs.6, § 5 samt Überschrift, § 21 Abs. 1a, § 33 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 34 Abs. 1 Z 2, § 41a, § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 66 Abs.1, § 68 Abs. 1 Z 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 5 und 6, § 78 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Z 13a und Abs. 2, § 82 Abs. 2, § 83Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 7, § 89 Abs. 2 und 4, § 93 Abs. 10, § 95 Abs. 4 bis 6, § 96 Abs. 1 und Abs. 3, § 96a, § 98 Abs. 5, § 100, § 101 Abs. 1 und 4, § 102 Abs. 2 und 6 bis 8, § 206 Abs. 4, § 227Abs. 1, § 230 Z 2 lit. a, § 231 Abs. 1, § 232 Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 9, § 234 Abs. 2, § 237 Z 4, § 238 Abs. 1 und 2, § 239 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 33 Abs. 3 Z 2 lit. d und § 102 Abs. 5 außer Kraft. § 206 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 ist auf Förderanträge anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der genannten Verordnung eingereicht werden.

(8) Die § 167 Z 1 lit. e, § 197, § 198 und § 199 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(9) § 30 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(10) Die § 29 Abs. 4 und 5, § 79 Abs. 4 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(_______________

Anm. 1: Die Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans erfolgte lt. Information des BML am 5.8.2024.)

§ 243

§ 243 Außerkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Außerkrafttreten

§ 243. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die

(3) Die §§ 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Art 104 Abs. 1 lit a iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.

§ 244

§ 244 Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

§ 244. Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend