§ 112
§ 112 Kappung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 112 GSP-AV?
- Kernaussage§ 112 GSP-AV behandelt "Kappung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Kappung können mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne einschließlich zugehöriger Steuern und Sozialabgaben nur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kappung
§ 112. (1) Bei der Kappung können mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Löhne einschließlich zugehöriger Steuern und Sozialabgaben nur berücksichtigt werden, wenn diese im zuletzt verfügbaren Lohnkonto gemäß Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005, ausgewiesen sind.
(2) Die Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelungen für die vom Landwirt gemäß Abs. 1 geltend gemachten Arbeitnehmerkosten kann anhand der jeweiligen Dienstverträge bzw. Dienstzettel in Verbindung mit dem Lohnkonto und den Zeitaufzeichnungen belegt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 112 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 112 GSP-AV behandelt "Kappung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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