§ 198
§ 198 Auflagen und Verpflichtungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 198 GSP-AV?
- Kernaussage§ 198 GSP-AV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auflagen und Verpflichtungen
§ 198. (1) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.
(2) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 198 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 198 GSP-AV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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