Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 3. Januar 2026RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 66

§ 66 Leistungserbringung durch Dritte

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 66 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 66 GSP-AV behandelt "Leistungserbringung durch Dritte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß Art. 3 Abs. 2 und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leistungserbringung durch Dritte

§ 66. (1) Werden in einem Projekt Leistungen von verbunden Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, oder von Vereinen, Personengesellschaften und Unternehmen erbracht, deren Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter oder anderweitige Funktionsträger sowohl beim Förderwerber als auch beim Auftragnehmer eine Funktion innehaben, sind ausschließlich Selbstkosten ohne Gewinnaufschläge förderfähig. Die Antragsteller sind verpflichtet anzugeben, ob eine derartige Verbindung besteht.

(2) Wenn die Selbstkosten nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden können oder Zweifel daran bestehen, dass die geschätzten Selbstkosten kostengünstiger sind als externe Beauftragungen, müssen mindestens drei schriftliche Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte von unabhängigen Unternehmen vorgelegt werden.

(3) Abweichungen von den Abs. 1 und Abs. 2 sind nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung einer entsprechenden anderweitigen Dokumentation betreffend die Plausibilität der Kosten zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 66 GSP-AV behandelt "Leistungserbringung durch Dritte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2026
Fassung seit
3. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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