§ 223
§ 223 Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
Fassung: 6. August 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 223 GSP-AV?
- Kernaussage§ 223 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 3).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
§ 223. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 223 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 223 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 6. August 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Oktober 2024
- Fassung seit
- 6. August 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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