Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 6. August 2024RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 223

§ 223 Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 223 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 223 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Förderanträge, die ab 2025 eingereicht werden, anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 3).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

§ 223. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen sowie von CO2-Membramsystemen zur Reduzierung bzw. Anreicherung eines Weines mit CO2.

(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 223 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 223 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. August 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Oktober 2024
Fassung seit
6. August 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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