§ 67
§ 67 Unbare Eigenleistungen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 GSP-AV?
- Kernaussage§ 67 GSP-AV behandelt "Unbare Eigenleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbare Eigenleistungen in Form der Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Maschinen, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unbare Eigenleistungen
§ 67. Unbare Eigenleistungen in Form der Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Maschinen, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, sind im Rahmen von Projektmaßnahmen unter den Bedingungen des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. 231 vom 30.6.2021 S. 159, förderfähig. Einschränkungen auf Fördermaßnahmenebene hinsichtlich der Art der förderfähigen unbaren Eigenleistungen sind zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 67 GSP-AV behandelt "Unbare Eigenleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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