§ 61
§ 61 Projektstandort
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 GSP-AV?
- Kernaussage§ 61 GSP-AV behandelt "Projektstandort" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Projekt oder ein Projektteil ist nur dann förderfähig, wenn es im räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Projektstandort
§ 61. (1) Ein Projekt oder ein Projektteil ist nur dann förderfähig, wenn es im räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans (Programmgebiet) durchgeführt wird. Die Durchführung eines nicht investiven Projekts oder Projektteils kann außerhalb Österreichs, jedoch innerhalb der Union erfolgen, sofern die Wirkungen des Projekts im Programmgebiet zur Geltung kommen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Projekte und Projektteile der Fördermaßnahme 58-03 auch in anderen Mitgliedstaaten und absatzfördernde Aktivitäten im Rahmen eines Projekts der Fördermaßnahme 58-04 auf Drittlandsmärkten durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Teile eines operationellen Programms einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation auch in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 61 GSP-AV behandelt "Projektstandort" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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Verweise
Rückverweise
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