Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 6. August 2024RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 208

§ 208 Fördergegenstand Mauerterrassen

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 208 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 208 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Mauerterrassen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen des Fördergegenstandes „Mauerterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fördergegenstand Mauerterrassen

§ 208. (1) Im Rahmen des Fördergegenstandes „Mauerterrassen“ werden in bestehenden Weingärten oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen der Weingartenumstellung Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert.

(2) Eine Mauerterrasse im Sinne dieses Fördergegenstandes ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung bestehen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt 20 m2. Die auf das Feldstück bezogene und für die Förderperiode geltende einmalige Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Feldstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Flächen bis zu 1 ha durch die Formel „20 – Fläche in m2/1000“. Für Flächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 208 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 208 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Mauerterrassen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Oktober 2024
Fassung seit
6. August 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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