§ 243
§ 243 Außerkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 243 GSP-AV?
- Kernaussage§ 243 GSP-AV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Außerkrafttreten
§ 243. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(3) Die §§ 24 bis 27 der Horizontalen GAP-Verordnung sind weiterhin auf die von Art 104 Abs. 1 lit a iii) und iv) der Verordnung (EU) 2021/2116 erfassten Sachverhalte anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 243 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 243 GSP-AV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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Verweise
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