§ 58
§ 58 Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 58 GSP-AV?
- Kernaussage§ 58 GSP-AV behandelt "Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung der Laufzeit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 58. Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Eine Verlängerung der Laufzeit des operationellen Programms ist nicht zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 58 GSP-AV behandelt "Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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