Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 3. Januar 2026RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 93

§ 93 Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 93 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 93 GSP-AV behandelt "Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Alle Zahlungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, bei der insbesondere Folgendes zu prüfen ist

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag

§ 93. (1) Alle Zahlungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, bei der insbesondere Folgendes zu prüfen ist:

(2) Für alle nach tatsächlichen Kosten abgerechnete Leistungen ist zu prüfen, ob die Zahlungen der auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautenden Rechnungsbelegen nachgewiesen sind. Die Rechnungs- und Zahlungsbelege sind zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen einer automatisierten technischen Prüfung mittels Belegerkennungssoftware zu unterziehen. Hat der Förderwerber die Beantragung, Genehmigung oder den Erhalt weiterer Förderungen für das Projekt bekanntgegeben oder bestehen Überschneidungen mit anderen Förderangeboten, sind unzulässige Mehrfachförderungen oder Überschreitungen von Förderobergrenzen durch eine Abstimmung mit den anderen Förderstellen oder eine Abfrage der Transparenzdatenbank des Bundesministeriums für Finanzen hintanzuhalten. Die Bewilligenden Stellen sind zudem berechtigt die Vorlage von Rechnungsbelegen vorzuschreiben, die einen vom Rechnungsleger angebrachten Hinweis auf die jeweilige Fördermaßnahme enthalten.

(3) Bei jedem Zahlungsantrag (Teil- bzw. Endzahlungsantrag) hat eine zufalls- und risikobasierte Stichprobenauswahl von mindestens 20% und mindestens zehn Stück aus den nach abgeschlossener technischer Prüfung gemäß Abs. 2 unauffälligen Rechnungsbelegen zu erfolgen. Bei den ausgewählten Rechnungsbelegen ist manuell die Zuordnung der Leistung zum Projekt und die korrekte Umsetzung des Projekts zu prüfen.

(4) Werden im Zuge der manuellen Prüfung mehr als 2 % der eingereichten Kosten als nicht förderfähig festgestellt, sind alle eingereichten Rechnungsbelege vollständig zu prüfen. Die Geringfügigkeitsschwelle ist getrennt auf Risiko-Belege und zufällig ausgewählte Belege anzuwenden.

(5) Ein Fehler innerhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 2% ist auf die Grundgesamtheit der Risiko-Belege bzw. der Nicht-Risiko-Belege hochzurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat eine 100%ige Verwaltungskontrolle der nach tatsächlichen Kosten abgerechneten Leistungen zu erfolgen, solange die zuständige Bewilligende Stelle keine oder eine im Vergleich zur von der AMA eingesetzten nicht gleichwertige Belegerkennungssoftware einsetzt. Die Vermeidung unzulässiger Mehrfachförderungen ist durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(7) Die Abrechnung nach vereinfachten Kosten ist – soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist – einer Vollkontrolle zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen:

(8) Die Abrechnung von unbaren Eigenleistungen ist vollständig zu prüfen.

(9) Die Bewilligende Stelle kann den Förderwerber zur Vorlage geolokalisierter Fotos oder anderer digitaler Bildunterlagen, mit denen eine zuverlässige Klärung der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung einer Investition möglich ist, auffordern oder eine Besichtigung vor Ort vornehmen.

(10) Abweichend von Abs. 1 sind Zahlungsanträge, die in der Fördermaßnahme 77-01 für eine Qualitätsregelung von einer bevollmächtigten Trägerorganisation gebündelt eingereicht werden, auf Basis einer Zufallsstichprobe zu kontrollieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 93 GSP-AV behandelt "Verwaltungskontrolle Zahlungsantrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2026
Fassung seit
3. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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