Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 6. August 2024RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers

Fassung: 6. August 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 15 GSP-AV behandelt "Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers

§ 15. (1) Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:

(2) Die AMA hat dem Übernehmer Einsicht in jene Daten zu gewähren, die in dem von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen System (Digitale Förderplattform) zum Projekt enthalten sind. Wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführt ist dem Übergeber bis zum Abschluss des Projekts Zugriff auf die das Projekt betreffenden Förderdaten zu gewähren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Mitteilungspflichten
Nächster Paragraph§ 16 Aufbewahrungspflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 15 GSP-AV behandelt "Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. August 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Oktober 2024
Fassung seit
6. August 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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