§ 15
§ 15 Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers
Fassung: 6. August 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 GSP-AV?
- Kernaussage§ 15 GSP-AV behandelt "Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers
§ 15. (1) Für den Wechsel in der Person des Bewirtschafters oder des Projektträgers gelten folgende Vorgaben:
(2) Die AMA hat dem Übernehmer Einsicht in jene Daten zu gewähren, die in dem von der Agrarmarkt Austria vorgegebenen elektronischen System (Digitale Förderplattform) zum Projekt enthalten sind. Wird ein Vertragsbeitritt unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführt ist dem Übergeber bis zum Abschluss des Projekts Zugriff auf die das Projekt betreffenden Förderdaten zu gewähren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 15 GSP-AV behandelt "Wechsel des Bewirtschafters bzw. Projektträgers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. August 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Oktober 2024
- Fassung seit
- 6. August 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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