§ 6
§ 6 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 GSP-AV?
- Kernaussage§ 6 GSP-AV behandelt "Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
§ 6. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(3) Wird durch eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis ein betriebsübergreifendes Gebiet in Mitleidenschaft gezogen, gilt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine einzige Meldung gemäß Abs. 2 für alle in diesem Gebiet gelegenen Betriebe von Begünstigten.
(4) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 6 GSP-AV behandelt "Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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