Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 6 GSP-AV behandelt "Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

§ 6. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch

(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(3) Wird durch eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis ein betriebsübergreifendes Gebiet in Mitleidenschaft gezogen, gilt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine einzige Meldung gemäß Abs. 2 für alle in diesem Gebiet gelegenen Betriebe von Begünstigten.

(4) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 6 GSP-AV behandelt "Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. November 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.