§ 167
§ 167 Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)
Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 167 GSP-AV?
- Kernaussage§ 167 GSP-AV behandelt "Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
16. Abschnitt
Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)
Fördergegenstände
§ 167. Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 167 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 167 GSP-AV behandelt "Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2026
- Fassung seit
- 3. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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Rückverweise
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