§ 209
§ 209 Fördervoraussetzungen
Fassung: 6. August 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 209 GSP-AV?
- Kernaussage§ 209 GSP-AV behandelt "Fördervoraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt...
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Fördervoraussetzungen
§ 209. (1) Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags
(2) Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
(3) Die Größe einer umgestellten förderfähigen Rebfläche darf 20 a nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen.
(4) Projekte zur Umstellung müssen in den Weinbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich oder Steiermark erfolgen.
(5) Wird ein Weingarten auf einer gerodeten Weingartenfläche ausgepflanzt, müssen die gerodeten Rebstöcke zum Zeitpunkt der Rodung mindestens 15 Jahre alt gewesen sein. Ausgenommen davon sind:
(6) Das Vorhandensein einer Pflanzgenehmigung und allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist nachzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 209 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 209 GSP-AV behandelt "Fördervoraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Oktober 2024
- Fassung seit
- 6. August 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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Verweise
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