§ 130
§ 130 Auflagen und Verpflichtungen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 130 GSP-AV?
- Kernaussage§ 130 GSP-AV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Förderung der Direktvermarktung gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 ist nur möglich, wenn Belege...
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Auflagen und Verpflichtungen
§ 130. (1) Die Förderung der Direktvermarktung gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 ist nur möglich, wenn Belege geliefert werden, dass überwiegend Produkte, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen, verkauft werden, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist.
(2) Die Förderung der Anschaffung geeigneter Fahrzeuge gemäß§ 129 Abs. 1 Z 9 ist nur möglich, wenn Nachweise erbracht werden, die dokumentieren, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 130 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 130 GSP-AV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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