Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 107

§ 107 Veranlassung nach festgestelltem Verstoß

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 107 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 107 GSP-AV behandelt "Veranlassung nach festgestelltem Verstoß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat der Begünstigte im Laufe der Vor-Ort-Kontrolle keine sofortigen Abhilfemaßnahmen getroffen, durch die der Verstoß, der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Veranlassung nach festgestelltem Verstoß

§ 107. (1) Hat der Begünstigte im Laufe der Vor-Ort-Kontrolle keine sofortigen Abhilfemaßnahmen getroffen, durch die der Verstoß, der die Anforderungen des Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 erfüllt, abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle darüber informiert, falls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind oder der Begünstigte an konkreten Angeboten der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilzunehmen hat.

(2) Eine Teilnahme an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung ist gemäß Abs. 1 anzuordnen, wenn der Verstoß die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 7 und 8 betrifft.

(3) Wird ein Betrieb oder werden Teile des Betriebs oder landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Kalenderjahres übertragen, so wird eine Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen die Konditionalitätsbestimmungen gegenüber dem Antragsteller verhängt.

(4) Werden Verstöße gegen Konditionalitäts-Vorschriften außerhalb der gemäß § 105 Abs. 1 ausgewählten Kontrollquoten festgestellt, ist § 109 Abs. 1 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 106 Kontrollbericht
Nächster Paragraph§ 108 GLÖZ-Ausgestaltung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 107 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 107 GSP-AV behandelt "Veranlassung nach festgestelltem Verstoß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. November 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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