§ 108
§ 108 GLÖZ-Ausgestaltung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 108 GSP-AV?
- Kernaussage§ 108 GSP-AV behandelt "GLÖZ-Ausgestaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die GLÖZ-Standards gemäß Art. 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
GLÖZ-Ausgestaltung
§ 108. (1) Die GLÖZ-Standards gemäß Art. 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um 4% abgenommen, informiert die AMA bis 1. Dezember auf der Homepage der AMA darüber. Jeder Landwirt, der im nächstfolgenden Kalenderjahr auf bisherigem Dauergrünland Ackerland beantragen will, hat vor Vornahme des Umbruchs bei der AMA die Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch einzuholen.
(3) Hat der Anteil an Dauergrünland im gesamten Bundesgebiet um mehr als 5% abgenommen, so sind die Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren Dauergrünland für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in Dauergrünland umzuwandeln. Die AMA informiert die Landwirte, die über derartige Flächen verfügen, von der Pflicht zur Wiederherstellung des Dauergrünlands.
(4) Bei der Berechnung des Rückgangs zum Referenzanteil gemäß Art. 48 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 wird die umweltgerechte Aufforstung als Dauergrünland berücksichtigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 108 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 108 GSP-AV behandelt "GLÖZ-Ausgestaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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Verweise
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