§ 188
§ 188 Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 188 GSP-AV?
- Kernaussage§ 188 GSP-AV behandelt "Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
23. Abschnitt
Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)
Fördergegenstände
§ 188. Für die Förderung kommen Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, die aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde gerodet werden mussten, in Betracht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 188 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 188 GSP-AV behandelt "Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung (47-22)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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