Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 213

§ 213 Investitionsförderung (58-02)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 213 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 213 GSP-AV behandelt "Investitionsförderung (58-02)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Förderwerber kommen in Betracht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Investitionsförderung (58-02)

Förderwerber, Antragstellung

§ 213. (1) Als Förderwerber kommen in Betracht

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

(4) Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.

(5) Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 212 Zahlungsantrag
Nächster Paragraph§ 214 Fördergegenstände

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 213 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 213 GSP-AV behandelt "Investitionsförderung (58-02)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. November 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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