§ 51
§ 51 Verwaltungssanktion Junglandwirte
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 GSP-AV?
- Kernaussage§ 51 GSP-AV behandelt "Verwaltungssanktion Junglandwirte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung...
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Verwaltungssanktion Junglandwirte
§ 51. (1) Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8c MOG 2021 und § 21 Abs. 1 nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.
(2) Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20% des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 Anspruch hat bzw. gehabt hätte.
(3) Können die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Abs. 1 und die Verwaltungssanktionen gemäß Abs. 2 nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 51 GSP-AV behandelt "Verwaltungssanktion Junglandwirte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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