Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 51

§ 51 Verwaltungssanktion Junglandwirte

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 51 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 51 GSP-AV behandelt "Verwaltungssanktion Junglandwirte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwaltungssanktion Junglandwirte

§ 51. (1) Wird festgestellt, dass der Begünstigte die Fördervoraussetzungen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 8c MOG 2021 und § 21 Abs. 1 nicht einhält, so wird die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte nicht geleistet oder vollständig entzogen.

(2) Wird festgestellt, dass der Begünstigte falsche Belege für die Einhaltung der Verpflichtungen beigebracht hat, wird darüber hinaus eine Sanktion in Höhe von 20% des Betrags verhängt, auf den der Begünstigte als ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 Anspruch hat bzw. gehabt hätte.

(3) Können die zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Abs. 1 und die Verwaltungssanktionen gemäß Abs. 2 nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 51 GSP-AV behandelt "Verwaltungssanktion Junglandwirte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. November 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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