Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 3. Januar 2026RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 86

§ 86 Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 86 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 86 GSP-AV behandelt "Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein

§ 86. (1) Wesentliche Änderungen des Projekts können bis zum Ende der jeweiligen Frist für die Einreichung des Förderantrages beantragt werden. Abweichend hiervon können Anträge auf wesentliche Änderungen

(2) Nach Genehmigung des Förderantrages sind wesentliche Änderungen nur dann zulässig, wenn diese durch für den Förderwerber nicht vorhersehbare Umstände erforderlich wurden und die Einhaltung der Ziele des Projekts weiterhin gewährleistet ist.

(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor bei:

(4) Kosten betreffend wesentliche Änderungen des Projekts sind erst ab Beantragung der Änderung förderfähig.

(5) Unwesentliche Änderungen, die sich nicht auf die Förderfähigkeit und die Ziele der jeweiligen Sektormaßnahmen auswirken, können vom Förderwerber bis zur Vorlage des Zahlungsantrages gemeldet werden.

(6) Als unwesentliche Änderungen gelten insbesondere:

(7) Eine Änderung bewirkt keine Erstreckung des für die Umsetzung der jeweiligen Sektormaßnahme festgelegten Durchführungszeitraums gemäß § 60.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 86 GSP-AV behandelt "Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Wein" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2026
Fassung seit
3. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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