§ 9
§ 9 Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 GSP-AV?
- Kernaussage§ 9 GSP-AV behandelt "Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft wird, ob
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen
§ 9. (1) Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft wird, ob
(2) Durch die Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen der Verwaltungskontrolle überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass
(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft und dies für eine effiziente Durchführung erforderlich ist. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu begrenzen und darf in der Regel 14 Kalendertage nicht überschreiten.
(4) Vor-Ort-Kontrollen werden, sofern angemessen, mit anderen im Zuständigkeitsbereich der für die Kontrolle zuständigen Stelle vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.
(5) Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Einhaltung aller noch nicht bereits im Rahmen der Verwaltungskontrolle oder des Flächenmonitorings abschließend kontrollierten Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen der Fördermaßnahmen, für die ein Begünstigter ausgewählt wurde, überprüft. Die Dauer der Vor-Ort-Kontrolle ist auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken.
(6) Sind im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zusätzliche Besuche zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich, weil bestimmte Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen nur während eines bestimmten Zeitraums überprüft werden können, sind die Vor-Ort-Kontrollen so abzustimmen, dass Anzahl und Dauer der Besuche auf das erforderliche Mindestausmaß begrenzt werden.
(7) Kann die Kontrolle aus Gründen, die im Einflussbereich des Förderwerbers gelegen sind, nicht durchgeführt werden, werden keine Fördermittel gewährt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 9 GSP-AV behandelt "Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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