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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung
Fassung: 16. Juli 2016 bis laufend
Geltungsbereich und generelle Verweisungsbestimmung
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die vorsorgliche Information durch Inhaber/Inhaberinnen informationspflichtiger Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015, über die Gefahren und Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 14 Abs. 1a UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) mit einem außenwirksamen, das heißt einem über den Bereich der Anlage hinausgehenden, Gefährdungspotential und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Falle eines schweren Unfalls für die möglicherweise betroffenen Personen.
(2) Durch diese Verordnung werden die informationspflichtigen Anlagen (§ 2) und die Art und Weise der Information über die Gefahr von Störfällen (§ 3) einschließlich der Mitwirkung der über die Gefahr von Störfällen zu informierenden Behörden (§ 4) näher geregelt.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2
§ 2 Informationspflichtige Anlagen
Fassung: 16. Juli 2016 bis laufend
Informationspflichtige Anlagen
§ 2. Informationspflichtige Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG sind ortsfeste Anlagen
§ 3
§ 3 Art und Weise der Information
Fassung: 16. Juli 2016 bis laufend
Art und Weise der Information
§ 3. (1) Die Information (§ 14 Abs. 3 UIG, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2015) ist vom Inhaber/von der Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage in kurzer und allgemein verständlicher Form den von einem schweren Unfall möglicherweise betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.
(2) Unter möglicherweise betroffenen Personen sind die nach der praktischen Erfahrung unter Heranziehung einer Durchschnittsbetrachtung räumlich im möglichen Auswirkungsbereich eines schweren Unfalls befindlichen Personen zu verstehen.
(3) Die Information ist den möglicherweise betroffenen Personen im Internet (soweit vorhanden auf der Webseite der informationspflichtigen Anlage) unter dem Begriff „Öffentlichkeitsinformation/Notfallinformation“ und darüber hinaus auch auf die in den Z 1 und 2 genannten Arten zur Verfügung zu stellen. Die in Z 3 bis 9 genannten oder andere vergleichbare Wege der Bekanntmachung können vom Inhaber einer informationspflichtigen Anlage zusätzlich gewählt werden:
(4) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss der Öffentlichkeit ständig, auch auf elektronischem Weg, zugänglich sein.
(5) Der Inhaber/die Inhaberin einer informationspflichtigen Anlage hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von schweren Unfällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.
§ 4
§ 4 Mitwirkung von Behörden
Fassung: 16. Juli 2016 bis laufend
Mitwirkung von Behörden
§ 4. (1) Über die Gefahr von schweren Unfällen im Sinn des § 14 Abs. 1 UIG ist die zur Genehmigung der informationspflichtigen Anlage gemäß § 2 in erster Instanz zuständige Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch die Bezirksverwaltungsbehörde von dem/der Inhaber/in der informationspflichtigen Anlage nachweislich zu informieren. Diese Information hat außer der Angabe des Zeitpunktes bzw. Zeitraumes sowie der Art und Weise der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (§ 3 Abs. 3) auch den genauen Inhalt der Information über die Gefahr von schweren Unfällen zu enthalten und hat mindestens vier Wochen vor der geplanten Vermittlung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (bzw. dem geplanten Beginn der Information über die Gefahr von schweren Unfällen) bei der Behörde einzulangen.
(2) Die durch die zuständige Genehmigungsbehörde wahrzunehmende Überprüfung der Einhaltung der Informationspflicht hat in der Überprüfung der regelmäßigen Durchführung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen (gemäß § 14 Abs. 1 UIG) zu bestehen.
(3) Die zuständigen Genehmigungsbehörden haben die Information über die Gefahr von schweren Unfällen den für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständigen Behörden und Einrichtungen zu übermitteln.
§ 5
§ 5 Übergangsbestimmung
Fassung: 16. Juli 2016 bis laufend
Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Inhaber/innen von störfallinformationspflichtigen Anlagen haben zum ersten Mal eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens 30. November 1995 zu geben und diese danach in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen.
(2) Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 498/2004 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des BGBl. II Nr. 498/2004 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach § 2 Z 7 berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach § 14 Abs. 1 UIG ab der Erstinformation nach § 11 Abs. 1 Z 4 GTG.
(3) Inhaber/Inhaberinnen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 191/2016 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Information über die Gefahr von schweren Unfällen den möglicherweise betroffenen Personen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des BGBl. II Nr. 191/2016 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regelmäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für informationspflichtige Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2016 bereits bestehen, sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 erster Satz und Z 1 und 2 sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.
§ 6
§ 6 Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
Fassung: 16. Juli 2016 bis laufend
Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S.1, umgesetzt.