§ 215
§ 215 Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 215 GSP-AV?
- Kernaussage§ 215 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung
§ 215. (1) Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
(2) Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum bzw. vom Behälter, (zB Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 215 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 215 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Technologien zur Rotweinverarbeitung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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