Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 138

§ 138 Bündelung des Angebots (47-07)

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 138 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 138 GSP-AV behandelt "Bündelung des Angebots (47-07)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Förderung kommen der Erwerb von Unternehmen und die Unternehmensbeteiligung aus dem Obst- und Gemüsesektor...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

8. Abschnitt

Bündelung des Angebots (47-07)

Fördergegenstände

§ 138. Für die Förderung kommen der Erwerb von Unternehmen und die Unternehmensbeteiligung aus dem Obst- und Gemüsesektor zur Förderung von Zusammenschlüssen und Kooperationen, insbesondere zum Zweck ausgelagerte Aktivitäten in die direkte Abwicklung der Erzeugerorganisation einzugliedern, in Betracht. Dabei kann es sich auch um den Erwerb von weiteren Unternehmensanteilen von Tochtergesellschaften zur Erlangung eines 90% Anteils handeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 138 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 138 GSP-AV behandelt "Bündelung des Angebots (47-07)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. November 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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