§ 79
§ 79 Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 79 GSP-AV?
- Kernaussage§ 79 GSP-AV behandelt "Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 79. (1) Das operationelle Programm ist bis zum 15. September des dem Kalenderjahr, mit dem das operationelle Programm beginnt, vorangegangenen Jahres einzureichen; davon abweichend ist ein im Jahr 2023 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2023 bis 15. November 2022 sowie ein im Jahr 2024 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2024 bis 30. September 2023 einzureichen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm für das Folgejahr ist bis zum 15. September einzureichen.
(3) Der Zahlungsantrag für die Endzahlung eines Jahresarbeitsprogramms ist bis zum 15. Februar des Folgejahres einzureichen.
(4) Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Personalkosten des ersten Quartals dürfen mit dem zweiten Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 79 GSP-AV behandelt "Einreichung Sektormaßnahmen Obst und Gemüse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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