§ 231
§ 231 Fördervoraussetzungen
Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 231 GSP-AV?
- Kernaussage§ 231 GSP-AV behandelt "Fördervoraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fördervoraussetzungen
§ 231. (1) Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.
(2) Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine neuerliche Beantragung einer Förderung frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
(3) Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 229 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 231 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 231 GSP-AV behandelt "Fördervoraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2026
- Fassung seit
- 3. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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