§ 17
§ 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 GSP-AV?
- Kernaussage§ 17 GSP-AV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Zwecke der Überprüfung, der Evaluierung oder des Monitorings der Fördermaßnahmen haben die Förderwerber die erforderlichen...
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Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 17. (1) Zum Zwecke der Überprüfung, der Evaluierung oder des Monitorings der Fördermaßnahmen haben die Förderwerber die erforderlichen Daten bekanntzugeben sowie den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bewilligenden Stelle, der gemäß § 104 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten. Ebenso haben die Förderwerber das Erstellen von Fotos durch die Prüforgane zur Dokumentation der Kontrollfeststellungen zu dulden.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für den Nachweis des Verfügungsrechts über die Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Förderwerbers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat der Förderwerber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 17 GSP-AV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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