§ 113
§ 113 Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 113 GSP-AV?
- Kernaussage§ 113 GSP-AV behandelt "Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung
§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.
(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.
(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 113 GSP-AV behandelt "Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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