§ 140
§ 140 Förderfähige Kosten
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 140 GSP-AV?
- Kernaussage§ 140 GSP-AV behandelt "Förderfähige Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderfähige Kosten
§ 140. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Wird der Zusammenschluss oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation angestrebt, sind die mit der Vorbereitung sowie Umsetzung verbundenen Rechts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, sowie die Durchführbarkeitsstudie und die darin enthaltenen Entwürfe für verschiedene – auch gesellschaftsrechtliche – Szenarien förderfähig. Kommt es trotz positiven Ausgangs der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht zur Umsetzung, sind die bis dahin angefallenen beihilfefähigen Kosten nur dann förderfähig, wenn diese Entscheidung ausreichend begründet und dokumentiert ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 140 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 140 GSP-AV behandelt "Förderfähige Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.