Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 3. Januar 2026RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 206

§ 206 Fördergegenstand Weingartenumstellung

Fassung: 3. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 206 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 206 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Weingartenumstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fördergegenstand Weingartenumstellung

§ 206. (1) Der Fördergegenstand „Weingartenumstellung“ umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens, insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018, genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.

(2) Im Rahmen dieses Fördergegenstandes ist entweder eine Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, durchzuführen.

(3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.

(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,80 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung. Die vier Drahtebenen bestehen aus einem Kordon- oder Bindedraht und drei darüber liegenden Heftdrahtpaaren. In Summe sind sieben Drähte erforderlich.

(5) Die Einteilung der Hangneigung in Ebene, Hanglage und Steillage erfolgt grundsätzlich durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage. Befindet sich der umgestellte Weingarten jedoch in einem Gelände, in dem die Hangneigung maschinell verändert wurde und daher vom Geländehöhenmodell abweicht, gilt Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 206 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 206 GSP-AV behandelt "Fördergegenstand Weingartenumstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2026
Fassung seit
3. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

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