§ 157
§ 157 Auflagen und Verpflichtungen
Fassung: 29. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 157 GSP-AV?
- Kernaussage§ 157 GSP-AV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich...
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Auflagen und Verpflichtungen
§ 157. (1) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind zu erbringen:
(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 157 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 157 GSP-AV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2023
- Fassung seit
- 29. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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