§ 26
§ 26 Grünlandwerdung
Fassung: 6. August 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 GSP-AV?
- Kernaussage§ 26 GSP-AV behandelt "Grünlandwerdung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grünlandwerdung
§ 26. (1) Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.
(2) Von der Grünlandwerdung ausgenommen sind
(3) Die in Abs. 2 genannten Grünbrachen und Ackerfutterschlagnutzungen sind während der Dauer dieser Beantragungen von der Grünlandwerdung ausgenommen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 GSP-AV in einfachen Worten?
§ 26 GSP-AV behandelt "Grünlandwerdung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. August 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Oktober 2024
- Fassung seit
- 6. August 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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