Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 29. September 2023RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 156

§ 156 Spezifische Fördervoraussetzungen

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 156 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 156 GSP-AV behandelt "Spezifische Fördervoraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 156. (1) Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 muss zusätzlich eine enge Verbindung mit dem Obst- und Gemüseanbau und den Aktivitäten der Erzeugerorganisationen bestehen.

(3) Aktivitäten gemäß § 155 Z 2 werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Verpflichtungszusage betreffend die Umsetzung einer Begrünung von Dach- und Fassadenflächen von Produktionsstätten zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Nützlinge vorliegt.

(4) Aktivitäten gemäß § 155 Z 4 werden nur gefördert, wenn ein Nachweis der Gefährdung der verwendeten Sorten erbracht wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 156 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 156 GSP-AV behandelt "Spezifische Fördervoraussetzungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2023
Fassung seit
29. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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