Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 29. September 2023RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 106

§ 106 Kontrollbericht

Fassung: 29. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 106 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 106 GSP-AV behandelt "Kontrollbericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kontrollbericht

§ 106. (1) Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Dieser Bericht besteht aus

(2) Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.

(3) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 106 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 106 GSP-AV behandelt "Kontrollbericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2023
Fassung seit
29. September 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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