§ 197
§ 197 Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
26. Abschnitt
Krisenkommunikationsmaßnahmen (47-25)
Fördergegenstände
§ 197. Gefördert werden
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 1/2026
- BGBl. II Nr. 283/2024
- BGBl. II Nr. 81/2024
- BGBl. II Nr. 3/2024
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