Verordnungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV)

GSP-AVVerordnungFassung seit 1. Januar 2023RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012055 · BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 1/2026 · 55 Wirtschaftslenkung · Original im RIS öffnen

§ 150

§ 150 Förderfähige Kosten

Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 150 GSP-AV?

  • Kernaussage§ 150 GSP-AV behandelt "Förderfähige Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Förderfähige Kosten

§ 150. (1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.

(2) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 1 umfassen die Kosten des Maschinen- oder Geräteneukaufs sowie die Umrüstung vorhandener Maschinen und Geräte.

(3) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 2 umfassen die Mehrkosten von torfreduzierten Substraten gegenüber Standardsubstraten sowie Kosten der Anpassung der Kulturverfahren und der Änderungen an Maschinen und Geräten (zB Topfmaschinen).

(4) Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 148 Z 3 umfassen die Mehrkosten von nachhaltigen Substratmatten gegenüber Standardmatten sowie Kosten, die durch Ersatz von inerten Materialien (zB aus Steinwolle) entstehen (Differenz-Kosten Kulturmatten inertes Material zu organischem Material).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel11. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 150 GSP-AV in einfachen Worten?

§ 150 GSP-AV behandelt "Förderfähige Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. November 2022
Fassung seit
1. Januar 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 1/2026
  • BGBl. II Nr. 283/2024
  • BGBl. II Nr. 81/2024
  • BGBl. II Nr. 3/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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