§ 9
§ 9 Inhalt des Sanierungsplans
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 BaSAG?
- Kernaussage§ 9 BaSAG behandelt "Inhalt des Sanierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Sanierungsplan hat geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt des Sanierungsplans
§ 9. (1) Der Sanierungsplan hat geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht.
(2) Der Sanierungsplan hat verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug auf die spezifischen Bedingungen des Instituts zu berücksichtigen. Dies umfasst systemweite Ereignisse und auf bestimmte juristische Personen oder auf Gruppen beschränkte Belastungsszenarien.
(3) Der Sanierungsplan hat sich auch auf Maßnahmen zu erstrecken, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 44 erfüllt sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Abschnitts hat der Sanierungsplan insbesondere die Informationen der Anlage zu § 9 zu enthalten. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, bei denen das Institut Vertragspartei ist, zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 BaSAG in einfachen Worten?
§ 9 BaSAG behandelt "Inhalt des Sanierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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Rückverweise
Gesetze
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