§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 ZvSAN-V?
- Kernaussage§ 1 ZvSAN-V behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt Mindestinhalte, die Planungsdokumente eines Zentralverwahrers enthalten müssen, um in ihrer Funktion als Sanierungsplan...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Mindestinhalte, die Planungsdokumente eines Zentralverwahrers enthalten müssen, um in ihrer Funktion als Sanierungsplan eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer, in ihrer Funktion als Abwicklungsplan eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben des Zentralverwahrers und in ihrer Funktion als Notfallsanierungsplan die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebes und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten.
(2) Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 2 ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß § 9 BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 ZvSAN-V in einfachen Worten?
§ 1 ZvSAN-V behandelt "Allgemeine Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 12:55
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 242/2025
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