§ 20
§ 20 Inhalt des Abwicklungsplans
Fassung: 17. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 BaSAG?
- Kernaussage§ 20 BaSAG behandelt "Inhalt des Abwicklungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt des Abwicklungsplans
§ 20. (1) Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden können.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnitts sind im Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der im 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen.
(3) Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, in denen das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Im Abwicklungsplan darf nicht von folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:
(4) Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
(5) Der Abwicklungsplan hat jedenfalls, soweit möglich mitsamt quantifizierten Angaben, zu umfassen:
(6) Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß § 2 Z 99 festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 BaSAG in einfachen Worten?
§ 20 BaSAG behandelt "Inhalt des Abwicklungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Juli 2024
- Fassung seit
- 17. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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