Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 29. Mai 2021RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 131

§ 131 Rang in der Insolvenzrangfolge

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 131 BaSAG?

  • Kernaussage§ 131 BaSAG behandelt "Rang in der Insolvenzrangfolge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rang in der Insolvenzrangfolge

§ 131. (1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:

(2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:

(3) Bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

(4) Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in § 90 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Instrumenten.

(5) Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sind

(7) Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.

(8) Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 131 BaSAG in einfachen Worten?

§ 131 BaSAG behandelt "Rang in der Insolvenzrangfolge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2021
Fassung seit
29. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise