Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 29. Mai 2021RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 87

§ 87 Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 87 BaSAG?

  • Kernaussage§ 87 BaSAG behandelt "Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bailinfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bailinfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 87. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bailinfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bailinfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 4 ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 leisten, um:

(2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Abs. 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn

(3) Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Abs. 1 kann wie folgt finanziert werden:

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem

(5) Abweichend von Abs. 2 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Abs. 4 leisten, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 BaSAG in einfachen Worten?

§ 87 BaSAG behandelt "Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2021
Fassung seit
29. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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