§ 44
§ 44 3. Teil
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 BaSAG?
- Kernaussage§ 44 BaSAG behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Abs. 2, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Teil
Frühzeitiges Eingreifen
Frühinterventionsmaßnahmen
§ 44. (1) Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Abs. 2, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:
(2) Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.
(3) Ein drohender Verstoß gemäß Abs. 2 kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Abs. 2 verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.
(4) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß § 77 Abs. 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den §§ 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
(5) Für jede der in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.
(6) Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 7 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
(7) Auf eine gemäß Abs. 6 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 BaSAG in einfachen Worten?
§ 44 BaSAG behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:13
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.