§ 105
§ 105 Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 105 BaSAG?
- Kernaussage§ 105 BaSAG behandelt "Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
§ 105. (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in § 102 festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.
(2) Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben EUMutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den §§ 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.
(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in § 102 festgelegte Anforderung für die in Abs. 1 und 2 genannten Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zum Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Z 82b lit. b bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des § 104 Abs. 3 unterliegen, haben § 102 Abs. 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.
(5) Für ein Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 105b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in § 102 festgelegten Anforderungen bestimmt.
(5a) Erfüllt ein in Abs. 1 und 2 genanntes Unternehmen die in § 100 Abs. 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Abs. 8 Z 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
(5b) Die Verbindlichkeiten gemäß Abs. 5a Z 1 und 2 dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn von dem Betrag der in § 100 Abs. 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Z 1 und 2 abgezogen wird:
(6) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn
(7) Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn
(8) Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:
(9) Wenn die in Abs. 6 Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 105 BaSAG in einfachen Worten?
§ 105 BaSAG behandelt "Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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