Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 120

§ 120 8. Hauptstück

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 120 BaSAG?

  • Kernaussage§ 120 BaSAG behandelt "8. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den in Z 1 bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

8. Hauptstück

Geheimhaltung und Informationsaustausch

Geheimhaltung

§ 120. (1) Den in Z 1 bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:

(2) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Z 1 bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des § 14 Abs. 2 FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen Mitarbeitern innerhalb einer der in Z 1 bis 11 Stellen jedenfalls zulässig.

(4) Institute und einer Gruppe angehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gruppe“ auch jene Unternehmen, die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 einer Gruppe angehören.

(5) Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei § 3 Abs. 9 anzuwenden ist.

(6) Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen über die Weitergabe von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 120 BaSAG in einfachen Worten?

§ 120 BaSAG behandelt "8. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:14
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.