Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 29. Dezember 2015RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 116a

§ 116a Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 116a BaSAG?

  • Kernaussage§ 116a BaSAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abweichend von § 116 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 durch Bescheid gemäß AVG anordnen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

§ 116a. (1) Abweichend von § 116 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.

(2) § 116 Abs. 5 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid gemäß Abs. 1 an die Stelle des Maßnahmenedikts tritt. Den in § 116 Abs. 5 genannten Stellen ist zugleich mit der Übermittlung der Ausfertigungen des Bescheids mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 116a BaSAG in einfachen Worten?

§ 116a BaSAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2016
Fassung seit
29. Dezember 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:14
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

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